§ 1 Sbg. T 2010 S (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
1§ 1 Sbg. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Ziele

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Zucht folgender Tiere:

1.

Rinder und Büffel,

2.

Schweine,

3.

Schafe,

4.

Ziegen,

5.

Equiden (Hauspferde und Hausesel und deren Kreuzungen).

(2) Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

1.

der Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes;

2.

der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit;

3.

der Sicherstellung, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen; und

4.

der Erhaltung der genetischen Vielfalt.

T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 07.07.2025
1§ 1 Sbg. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Ziele

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Zucht folgender Tiere:

1.

Rinder und Büffel,

2.

Schweine,

3.

Schafe,

4.

Ziegen,

5.

Equiden (Hauspferde und Hausesel und deren Kreuzungen).

(2) Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

1.

der Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes;

2.

der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit;

3.

der Sicherstellung, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen; und

4.

der Erhaltung der genetischen Vielfalt.

T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

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