§ 5 Sbg. T 2010 S (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
Zuchtpopulation einer Rasse

§ 5

(1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation im Zeitpunkt der Antragstellung darzustellen nach:

1.

der Anzahl von Zuchtbetrieben,

2.

der Anzahl von Tieren gesamt und nach Geschlecht,

3.

der Anzahl von Tieren nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm (zB Mutterschweine, Deckhengste),

4.

der Anzahl von Tieren in den einzelnen Selektionsstufen im Zuchtprogramm,

5.

dem Wert der effektiven Populationsgröße gemäß § 20.

(2) Die Zuchtorganisation hat anzugeben:

1.

im Fall der Einrichtung eines Vorbuches die Anzahl von Tieren gemäß Abs 1 Z 3 und 4 gesondert für das Vorbuch und die Hauptabteilung und

2.

im Fall der zusätzlichen Eintragung von Zuchttieren in anderen Zuchtbüchern deren Anzahl gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 gegliedert nach der Anzahl der Zuchtbücher, in die Tiere zusätzlich eingetragen sind.

(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.

(4) Änderungen der Angaben gemäß Abs 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf deren Verlangen mitzuteilenSbg. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung gemäß § 5 Abs 1 S.TZGT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 07.07.2025
Zuchtpopulation einer Rasse

§ 5

(1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation im Zeitpunkt der Antragstellung darzustellen nach:

1.

der Anzahl von Zuchtbetrieben,

2.

der Anzahl von Tieren gesamt und nach Geschlecht,

3.

der Anzahl von Tieren nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm (zB Mutterschweine, Deckhengste),

4.

der Anzahl von Tieren in den einzelnen Selektionsstufen im Zuchtprogramm,

5.

dem Wert der effektiven Populationsgröße gemäß § 20.

(2) Die Zuchtorganisation hat anzugeben:

1.

im Fall der Einrichtung eines Vorbuches die Anzahl von Tieren gemäß Abs 1 Z 3 und 4 gesondert für das Vorbuch und die Hauptabteilung und

2.

im Fall der zusätzlichen Eintragung von Zuchttieren in anderen Zuchtbüchern deren Anzahl gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 gegliedert nach der Anzahl der Zuchtbücher, in die Tiere zusätzlich eingetragen sind.

(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.

(4) Änderungen der Angaben gemäß Abs 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf deren Verlangen mitzuteilenSbg. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung gemäß § 5 Abs 1 S.TZGT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

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