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(1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation im Zeitpunkt der Antragstellung darzustellen nach:
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(2) Die Zuchtorganisation hat anzugeben:
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(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.
(4) Änderungen der Angaben gemäß Abs 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf deren Verlangen mitzuteilenSbg. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung gemäß § 5 Abs 1 S.TZGT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.
(1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation im Zeitpunkt der Antragstellung darzustellen nach:
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(2) Die Zuchtorganisation hat anzugeben:
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(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.
(4) Änderungen der Angaben gemäß Abs 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde auf deren Verlangen mitzuteilenSbg. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung gemäß § 5 Abs 1 S.TZGT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.