§ 9 Sbg. T 2010 S (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
System der Tierkennzeichnung

§ 9

(1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kannSbg. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kannT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

(2) Bei den folgenden Tierarten haben die Zuchtorganisationen die Anwendung der jeweils angeführten Kennzeichnungssysteme festzulegen:

1.

bei Rindern: Kennzeichnungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 820/97 des Rates, ABl L 204 vom 11. August 2000, in der Fassung Verordnung (EG) Nr 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006, zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl L 363 vom 20. Dezember 2006;

2.

bei Schafen und Ziegen: Kennzeichnungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl L 5 vom 9. Jänner 2004, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 933/2008 der Kommission vom 23. September 2008 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr 21/2004 des Rates in Bezug auf die Kennzeichnung der Tiere und den Inhalt der Begleitdokumente, ABl L 256 vom 24. September 2008;

3.

bei Equiden: Kennzeichnungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl L 149 vom 7. Juni 2008.

(3) Sind die im Abs 2 angeführten Kennzeichnungssysteme nicht anzuwenden oder enthalten diese keine ausreichende Regelung, hat das Kennzeichnungssystem bzw das System zur Erfassung physischer Merkmale (Abs 1) jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:

1.

die Art (zB Ohrmarke, Chip, Brand), die Körperstelle und den Inhalt (zB Zahlen, Buchstaben, Embleme) der Kennzeichnung oder eine genaue Beschreibung der physischen Merkmale gemäß Abs 1;

2.

die Frist, innerhalb der das Zuchttier gekennzeichnet werden muss oder innerhalb der die physischen Merkmale gemäß Abs 1 erfasst werden müssen; und

3.

die zur Kennzeichnung oder Erfassung der physischen Merkmale gemäß Abs 1 befugten Personen.

(4) Die Festlegungen haben zusätzlich die im räumlichen Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw über die Erfassung der physischen Merkmale (Abs 1) zu berücksichtigen.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 07.07.2025
System der Tierkennzeichnung

§ 9

(1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kannSbg. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kannT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

(2) Bei den folgenden Tierarten haben die Zuchtorganisationen die Anwendung der jeweils angeführten Kennzeichnungssysteme festzulegen:

1.

bei Rindern: Kennzeichnungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 820/97 des Rates, ABl L 204 vom 11. August 2000, in der Fassung Verordnung (EG) Nr 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006, zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl L 363 vom 20. Dezember 2006;

2.

bei Schafen und Ziegen: Kennzeichnungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl L 5 vom 9. Jänner 2004, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 933/2008 der Kommission vom 23. September 2008 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr 21/2004 des Rates in Bezug auf die Kennzeichnung der Tiere und den Inhalt der Begleitdokumente, ABl L 256 vom 24. September 2008;

3.

bei Equiden: Kennzeichnungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden, ABl L 149 vom 7. Juni 2008.

(3) Sind die im Abs 2 angeführten Kennzeichnungssysteme nicht anzuwenden oder enthalten diese keine ausreichende Regelung, hat das Kennzeichnungssystem bzw das System zur Erfassung physischer Merkmale (Abs 1) jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:

1.

die Art (zB Ohrmarke, Chip, Brand), die Körperstelle und den Inhalt (zB Zahlen, Buchstaben, Embleme) der Kennzeichnung oder eine genaue Beschreibung der physischen Merkmale gemäß Abs 1;

2.

die Frist, innerhalb der das Zuchttier gekennzeichnet werden muss oder innerhalb der die physischen Merkmale gemäß Abs 1 erfasst werden müssen; und

3.

die zur Kennzeichnung oder Erfassung der physischen Merkmale gemäß Abs 1 befugten Personen.

(4) Die Festlegungen haben zusätzlich die im räumlichen Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw über die Erfassung der physischen Merkmale (Abs 1) zu berücksichtigen.

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