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(1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kannSbg. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kannT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.
(2) Bei den folgenden Tierarten haben die Zuchtorganisationen die Anwendung der jeweils angeführten Kennzeichnungssysteme festzulegen:
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(3) Sind die im Abs 2 angeführten Kennzeichnungssysteme nicht anzuwenden oder enthalten diese keine ausreichende Regelung, hat das Kennzeichnungssystem bzw das System zur Erfassung physischer Merkmale (Abs 1) jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:
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(4) Die Festlegungen haben zusätzlich die im räumlichen Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw über die Erfassung der physischen Merkmale (Abs 1) zu berücksichtigen.
(1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kannSbg. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kannT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.
(2) Bei den folgenden Tierarten haben die Zuchtorganisationen die Anwendung der jeweils angeführten Kennzeichnungssysteme festzulegen:
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(3) Sind die im Abs 2 angeführten Kennzeichnungssysteme nicht anzuwenden oder enthalten diese keine ausreichende Regelung, hat das Kennzeichnungssystem bzw das System zur Erfassung physischer Merkmale (Abs 1) jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:
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(4) Die Festlegungen haben zusätzlich die im räumlichen Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation jeweils geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Tieren bzw über die Erfassung der physischen Merkmale (Abs 1) zu berücksichtigen.