§ 11 Sbg. T 2010 S (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
Melde- und Erfassungssystem

§ 11

(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichtenSbg. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw Zuchtregister spätestens sechs Monate nach dem Eintritt oder der Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgtT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, welche die Grundlage für die Aufnahme oder für Änderungen der im Abs 1 genannten Angaben bilden, ist eine Aufbewahrungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, welche die Grundlage für Eintragungen von Abstammungskontrollen gemäß § 10 Abs 3 Z 2 bilden, ist zumindest eine Aufbewahrungsfrist bis zum Zeitpunkt des Abgangs des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw Zuchtregister festzulegen.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 07.07.2025
Melde- und Erfassungssystem

§ 11

(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichtenSbg. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw Zuchtregister spätestens sechs Monate nach dem Eintritt oder der Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgtT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, welche die Grundlage für die Aufnahme oder für Änderungen der im Abs 1 genannten Angaben bilden, ist eine Aufbewahrungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, welche die Grundlage für Eintragungen von Abstammungskontrollen gemäß § 10 Abs 3 Z 2 bilden, ist zumindest eine Aufbewahrungsfrist bis zum Zeitpunkt des Abgangs des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw Zuchtregister festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten