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(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichtenSbg. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw Zuchtregister spätestens sechs Monate nach dem Eintritt oder der Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgtT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.
(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, welche die Grundlage für die Aufnahme oder für Änderungen der im Abs 1 genannten Angaben bilden, ist eine Aufbewahrungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, welche die Grundlage für Eintragungen von Abstammungskontrollen gemäß § 10 Abs 3 Z 2 bilden, ist zumindest eine Aufbewahrungsfrist bis zum Zeitpunkt des Abgangs des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw Zuchtregister festzulegen.
(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 10 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichtenSbg. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw Zuchtregister spätestens sechs Monate nach dem Eintritt oder der Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgtT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.
(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, welche die Grundlage für die Aufnahme oder für Änderungen der im Abs 1 genannten Angaben bilden, ist eine Aufbewahrungsfrist von zumindest fünf Jahren vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, welche die Grundlage für Eintragungen von Abstammungskontrollen gemäß § 10 Abs 3 Z 2 bilden, ist zumindest eine Aufbewahrungsfrist bis zum Zeitpunkt des Abgangs des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw Zuchtregister festzulegen.