§ 13 Sbg. T 2010 S (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
Leistungsprüfung

§ 13

(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs 4 und 5 festzulegen.

(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben Leistungsmerkmale zur Beurteilung

1.

der Fruchtbarkeit und

2.

der Rassenmerkmale betreffend die äußere Erscheinung (Exterieur)

gemäß Abs 4 und 5 festzulegen.

(3) Zuchtorganisationen können neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs 1 bzw den Leistungsmerkmalen gemäß Abs 2 weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs 4 und 5 festlegen.

(4) Die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 3 haben den in der Anlage 3 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen oder bei Equiden dem jeweiligen Zuchtziel und den tierzuchtfachlichen Grundsätzen zu entsprechenSbg. In einem grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich haben die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 3 zusätzlich die für in anderen Bundesländern, Mitglieds- oder Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen geltenden materiellen Vorschriften für die Durchführung von Leistungsprüfungen zu berücksichtigenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

(5) Die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 3 müssen für jedes Hauptleistungsmerkmal bzw für jedes Leistungsmerkmal enthalten:

1.

den Namen des Hauptleistungsmerkmals bzw des Leistungsmerkmals;

2.

eine tierzuchtfachlich angemessene Beschreibung des Hauptleistungsmerkmals bzw Leistungsmerkmals, insbesondere:

a)

wenn es sich um ein mittels mehrerer Hilfsmerkmale zu beurteilendes Hauptleistungsmerkmal bzw Leistungsmerkmal

(§ 2 Z 8 lit b) handelt, die wesentlichen Hilfsmerkmale

gemäß § 2 Z 6 und die Grundsätze für deren Gewichtung im Rahmen der Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw Leistungsmerkmals,

b)

die Art der Ergebnisdarstellung.

Die Beschreibung des Hauptleistungsmerkmals bzw Leistungsmerkmals kann entfallen, soweit in den züchterischen Verkehrskreisen mit dem Namen des Merkmals (Z 1) eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist;

3.

die auf Grund der Beschreibung gemäß Z 2 erforderlichen Formen der Datenerhebung (zB Stationsprüfung, Feldprüfung, Eigenkontrolle);

4.

die erfassten Tiergruppen;

5.

die zeitlichen Aspekte der Erhebung des Hauptleistungsmerkmals bzw des Leistungsmerkmals (etwa Dauer, Wiederholungen);

6.

eine tierzuchtfachlich angemessene und vollständige Darstellung der Verfahrensschritte zur Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw des Leistungsmerkmals im Rahmen der Festlegungen gemäß Z 2 bis 5.

(6) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst werden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.

(7) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen:

1.

für Stations- und Feldprüfungen: die Aufnahme- bzw Teilnahmebedingungen, den Ablauf der Prüfung, die Dauer und die Mindestanzahl an Vergleichstieren;

2.

für Turniersportprüfungen: die Bedingungen, unter denen sowie die Leistungsmerkmale, für die Ergebnisse aus Turniersportprüfungen berücksichtigt werden können.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 07.07.2025
Leistungsprüfung

§ 13

(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs 4 und 5 festzulegen.

(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben Leistungsmerkmale zur Beurteilung

1.

der Fruchtbarkeit und

2.

der Rassenmerkmale betreffend die äußere Erscheinung (Exterieur)

gemäß Abs 4 und 5 festzulegen.

(3) Zuchtorganisationen können neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs 1 bzw den Leistungsmerkmalen gemäß Abs 2 weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs 4 und 5 festlegen.

(4) Die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 3 haben den in der Anlage 3 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen oder bei Equiden dem jeweiligen Zuchtziel und den tierzuchtfachlichen Grundsätzen zu entsprechenSbg. In einem grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich haben die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 3 zusätzlich die für in anderen Bundesländern, Mitglieds- oder Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen geltenden materiellen Vorschriften für die Durchführung von Leistungsprüfungen zu berücksichtigenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

(5) Die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 3 müssen für jedes Hauptleistungsmerkmal bzw für jedes Leistungsmerkmal enthalten:

1.

den Namen des Hauptleistungsmerkmals bzw des Leistungsmerkmals;

2.

eine tierzuchtfachlich angemessene Beschreibung des Hauptleistungsmerkmals bzw Leistungsmerkmals, insbesondere:

a)

wenn es sich um ein mittels mehrerer Hilfsmerkmale zu beurteilendes Hauptleistungsmerkmal bzw Leistungsmerkmal

(§ 2 Z 8 lit b) handelt, die wesentlichen Hilfsmerkmale

gemäß § 2 Z 6 und die Grundsätze für deren Gewichtung im Rahmen der Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw Leistungsmerkmals,

b)

die Art der Ergebnisdarstellung.

Die Beschreibung des Hauptleistungsmerkmals bzw Leistungsmerkmals kann entfallen, soweit in den züchterischen Verkehrskreisen mit dem Namen des Merkmals (Z 1) eine ausreichend verfestigte Vorstellung hinsichtlich der zu erfassenden Eigenschaft verbunden ist;

3.

die auf Grund der Beschreibung gemäß Z 2 erforderlichen Formen der Datenerhebung (zB Stationsprüfung, Feldprüfung, Eigenkontrolle);

4.

die erfassten Tiergruppen;

5.

die zeitlichen Aspekte der Erhebung des Hauptleistungsmerkmals bzw des Leistungsmerkmals (etwa Dauer, Wiederholungen);

6.

eine tierzuchtfachlich angemessene und vollständige Darstellung der Verfahrensschritte zur Beurteilung des Hauptleistungsmerkmals bzw des Leistungsmerkmals im Rahmen der Festlegungen gemäß Z 2 bis 5.

(6) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst werden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.

(7) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen:

1.

für Stations- und Feldprüfungen: die Aufnahme- bzw Teilnahmebedingungen, den Ablauf der Prüfung, die Dauer und die Mindestanzahl an Vergleichstieren;

2.

für Turniersportprüfungen: die Bedingungen, unter denen sowie die Leistungsmerkmale, für die Ergebnisse aus Turniersportprüfungen berücksichtigt werden können.

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