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(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs 4 und 5 festzulegen.
(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben Leistungsmerkmale zur Beurteilung
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(3) Zuchtorganisationen können neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs 1 bzw den Leistungsmerkmalen gemäß Abs 2 weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs 4 und 5 festlegen.
(4) Die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 3 haben den in der Anlage 3 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen oder bei Equiden dem jeweiligen Zuchtziel und den tierzuchtfachlichen Grundsätzen zu entsprechenSbg. In einem grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich haben die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 3 zusätzlich die für in anderen Bundesländern, Mitglieds- oder Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen geltenden materiellen Vorschriften für die Durchführung von Leistungsprüfungen zu berücksichtigenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.
(5) Die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 3 müssen für jedes Hauptleistungsmerkmal bzw für jedes Leistungsmerkmal enthalten:
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(6) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst werden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.
(7) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen:
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(1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs 4 und 5 festzulegen.
(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben Leistungsmerkmale zur Beurteilung
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(3) Zuchtorganisationen können neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs 1 bzw den Leistungsmerkmalen gemäß Abs 2 weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs 4 und 5 festlegen.
(4) Die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 3 haben den in der Anlage 3 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 für die betreffende Tierart festgelegten Anforderungen oder bei Equiden dem jeweiligen Zuchtziel und den tierzuchtfachlichen Grundsätzen zu entsprechenSbg. In einem grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich haben die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 3 zusätzlich die für in anderen Bundesländern, Mitglieds- oder Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen geltenden materiellen Vorschriften für die Durchführung von Leistungsprüfungen zu berücksichtigenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.
(5) Die Festlegungen gemäß Abs 1 bis 3 müssen für jedes Hauptleistungsmerkmal bzw für jedes Leistungsmerkmal enthalten:
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(6) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst werden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.
(7) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen:
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