§ 20 Sbg. T 2010 S (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
2§ 20 Sbg. Unterabschnitt

Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von eigenen
Zuchtorganisationen

Ausreichende Zuchtpopulation

§ 20

(1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation dann gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der Zuchtpopulation, welche der Zuchtorganisation gemäß Abs 2 zur Verfügung steht, gemäß der Formel

Ne = 4 x Nw x Nm/(Nw + Nm)

mindestens den Wert 10 erreichtT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zugrunde zu legen:

1.

Nw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und

2.

Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 5 Abs 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Z 1.

Tiere gemäß § 5 Abs 2 Z 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.

(3) Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw Hybridlinien den im Abs 1 festgelegten Wert erreichen muss.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 07.07.2025
2§ 20 Sbg. Unterabschnitt

Sonstige Voraussetzungen für die Anerkennung von eigenen
Zuchtorganisationen

Ausreichende Zuchtpopulation

§ 20

(1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation dann gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der Zuchtpopulation, welche der Zuchtorganisation gemäß Abs 2 zur Verfügung steht, gemäß der Formel

Ne = 4 x Nw x Nm/(Nw + Nm)

mindestens den Wert 10 erreichtT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zugrunde zu legen:

1.

Nw: die Anzahl der paarungsfähigen weiblichen Tiere der Hauptabteilung und

2.

Nm: die Anzahl der paarungsfähigen männlichen Tiere der Hauptabteilung und männliche Tiere im Umfang der züchterischen Anbindung gemäß § 5 Abs 3, höchstens jedoch bis zur Anzahl der weiblichen Tiere gemäß Z 1.

Tiere gemäß § 5 Abs 2 Z 2 sind dabei mit dem Kehrwert der Anzahl der Zuchtbücher, in die sie eingetragen sind, zu berücksichtigen.

(3) Im Fall der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw Hybridlinien den im Abs 1 festgelegten Wert erreichen muss.

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