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Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einengrenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich
Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb des Landes
Salzburg
(1) Wird die Anerkennung einer Zuchtorganisation auch für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich beantragt, hat die Behörde den für diesen zuständigen Tierzuchtbehörden unmittelbar oder mittelbar im Weg der jeweiligen
Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen:
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(2) Der Mitteilung gemäß Abs 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
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(3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs 1 die für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zuständigen Tierzuchtbehörden um eine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
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(4) Wird die Anerkennung für einen außerhalb des deutschen Sprachraums gelegenen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich beantragt, hat die Zuchtorganisation der Behörde die im Abs 1 und 2 angeführten Angaben und Unterlagen zusätzlich in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Tätigkeitsbereichs, für den die Anerkennung beantragt wird, oder in englischer Sprache als Beilage zum Antrag zu übermittelnT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.
(5) Die Abs 1 bis 4 sind auf Anträge um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs 2 S.TZG sinngemäß anzuwenden.
Mitteilungsverfahren zur Anerkennung für einengrenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich
Schriftverkehr mit Tierzuchtbehörden außerhalb des Landes
Salzburg
(1) Wird die Anerkennung einer Zuchtorganisation auch für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich beantragt, hat die Behörde den für diesen zuständigen Tierzuchtbehörden unmittelbar oder mittelbar im Weg der jeweiligen
Zentralbehörde jedenfalls mitzuteilen:
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(2) Der Mitteilung gemäß Abs 1 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
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(3) Die Behörde hat in ihrer Mitteilung gemäß Abs 1 die für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zuständigen Tierzuchtbehörden um eine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu ersuchen, ob in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
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(4) Wird die Anerkennung für einen außerhalb des deutschen Sprachraums gelegenen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich beantragt, hat die Zuchtorganisation der Behörde die im Abs 1 und 2 angeführten Angaben und Unterlagen zusätzlich in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Tätigkeitsbereichs, für den die Anerkennung beantragt wird, oder in englischer Sprache als Beilage zum Antrag zu übermittelnT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.
(5) Die Abs 1 bis 4 sind auf Anträge um ergänzende Anerkennung gemäß § 5 Abs 2 S.TZG sinngemäß anzuwenden.