§ 24 Sbg. T 2010 S (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
3§ 24 Sbg. Abschnitt

Tätigwerden von Zuchtorganisationen

Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung

§ 24

Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch oder das Zuchtregister ordnungsgemäß zu führenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen. Die Eintragungen im Zuchtbuch oder im Zuchtregister sowie deren Änderungen müssen

1.

übersichtlich, verständlich, aktuell, materiell richtig und tierzuchtfachlich nachvollziehbar sein;

2.

eine Auswertung nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm zulassen;

3.

die Zugehörigkeit von Zuchttieren zur Zuchtorganisation erkennen lassen; und

4.

im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuchs gemäß § 8 Abs 2 oder 3 jedes Zuchttier einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch) zuordnen.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 07.07.2025
3§ 24 Sbg. Abschnitt

Tätigwerden von Zuchtorganisationen

Zuchtbuch- und Zuchtregisterführung

§ 24

Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch oder das Zuchtregister ordnungsgemäß zu führenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen. Die Eintragungen im Zuchtbuch oder im Zuchtregister sowie deren Änderungen müssen

1.

übersichtlich, verständlich, aktuell, materiell richtig und tierzuchtfachlich nachvollziehbar sein;

2.

eine Auswertung nach bestimmten Suchkriterien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm zulassen;

3.

die Zugehörigkeit von Zuchttieren zur Zuchtorganisation erkennen lassen; und

4.

im Fall eines untergliedert geführten Zuchtbuchs gemäß § 8 Abs 2 oder 3 jedes Zuchttier einer einzigen Untergliederung (Abteilung der Hauptabteilung, Vorbuch) zuordnen.

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