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(1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle (§ 10 Abs 1 S.TZG) hat die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegenSbg.
(2) Der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder der von ihr beauftragten Stelle sind die im Folgenden angeführten Ergebnisse, soweit diese verfügbar sind, unter Angabe der Identifikation und soweit vorhanden des Namens des Vatertiers zu übermitteln:
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(3) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs 2 hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.
(4) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle (§ 10 Abs 1 S.TZG) hat die übermittelten Ergebnisse
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(1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle (§ 10 Abs 1 S.TZG) hat die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 17 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegenSbg.
(2) Der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder der von ihr beauftragten Stelle sind die im Folgenden angeführten Ergebnisse, soweit diese verfügbar sind, unter Angabe der Identifikation und soweit vorhanden des Namens des Vatertiers zu übermitteln:
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(3) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs 2 hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.
(4) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg oder die von ihr beauftragte Stelle (§ 10 Abs 1 S.TZG) hat die übermittelten Ergebnisse
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