§ 26 Sbg. T 2010 S (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine,
Schafe und Ziegen

§ 26

(1) Die Bezeichnung der von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine hat zu lauten:

1.

für Rinder: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG;

2.

für reinrassige Schweine: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG;

3.

für hybride Schweine: Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG;

4.

Schafe und Ziegen: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG.

(2) Der Name des Zuchtbuchs im Sinn der in der Anlage 4 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 angeführten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte umfasst:

1.

den Namen der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in welches das Zuchttier eingetragen ist und

2.

die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, in welche das Zuchttier eingetragen ist, wenn die Hauptabteilung untergliedert ist.

(3) Auf einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung dürfen zu dem ausgewiesenen Zuchttier nur die am Ausstellungstag jeweils aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister enthalten sind.

(4) Bei der Durchführung von Leistungszucht haben die Zucht- und Herkunftsbescheinigungen die im Folgenden angeführten Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zu enthalten:

1.

die Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse;

2.

bei weiblichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale;

3.

bei männlichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale der Nachkommen, soweit noch keine Ergebnisse gemäß Z 1 vorliegen; sowie

4.

bei Rindern allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler.

(5) Bei der Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs 4 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale (Abs 4 Z 1) sind die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs 2 anzugeben.

2.

Bei weiblichen und männlichen Tieren sind anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale (Abs 4 Z 2 und 3) die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs 2 anzugeben.

(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.

(7) Für die von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellten Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nichtreinrassige Zuchttiere gilt je nach Tierart Folgendes:

1.

Die Bezeichnung hat zu lauten:

a)

für Rinder: Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtrinder,

b)

für Schweine: Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtschweine,

c)

für Schafe: Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtschafe,

d)

für Ziegen: Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtziegen.

2.

Für den Inhalt dieser Zuchtbescheinigungen gelten die Anforderungen der in der Anlage 4 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 angeführten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte sowie die Abs 2 bis 5 sinngemäß.

(8) Die zur Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen zu bestimmen und diesen Umstand evident zu haltenSbg. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach dem Ende der BevollmächtigungT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 07.07.2025
Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Rinder, Schweine,
Schafe und Ziegen

§ 26

(1) Die Bezeichnung der von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine hat zu lauten:

1.

für Rinder: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 2005/379/EG;

2.

für reinrassige Schweine: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/503/EWG;

3.

für hybride Schweine: Herkunftsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 89/506/EWG;

4.

Schafe und Ziegen: Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel, ausgestellt in Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/258/EWG.

(2) Der Name des Zuchtbuchs im Sinn der in der Anlage 4 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 angeführten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte umfasst:

1.

den Namen der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in welches das Zuchttier eingetragen ist und

2.

die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, in welche das Zuchttier eingetragen ist, wenn die Hauptabteilung untergliedert ist.

(3) Auf einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung dürfen zu dem ausgewiesenen Zuchttier nur die am Ausstellungstag jeweils aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister enthalten sind.

(4) Bei der Durchführung von Leistungszucht haben die Zucht- und Herkunftsbescheinigungen die im Folgenden angeführten Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zu enthalten:

1.

die Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale und gegebenenfalls der Gesamtzuchtwert unter Angabe allfälliger Sicherheiten und der als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogenen Rasse;

2.

bei weiblichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale;

3.

bei männlichen Tieren die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale der Nachkommen, soweit noch keine Ergebnisse gemäß Z 1 vorliegen; sowie

4.

bei Rindern allfällige genetische Besonderheiten und Erbfehler.

(5) Bei der Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs 4 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale (Abs 4 Z 1) sind die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 14 Abs 2 anzugeben.

2.

Bei weiblichen und männlichen Tieren sind anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale (Abs 4 Z 2 und 3) die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 13 Abs 2 anzugeben.

(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.

(7) Für die von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellten Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nichtreinrassige Zuchttiere gilt je nach Tierart Folgendes:

1.

Die Bezeichnung hat zu lauten:

a)

für Rinder: Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtrinder,

b)

für Schweine: Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtschweine,

c)

für Schafe: Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtschafe,

d)

für Ziegen: Zuchtbescheinigung für nicht-reinrassige Zuchtziegen.

2.

Für den Inhalt dieser Zuchtbescheinigungen gelten die Anforderungen der in der Anlage 4 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 angeführten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte sowie die Abs 2 bis 5 sinngemäß.

(8) Die zur Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen zu bestimmen und diesen Umstand evident zu haltenSbg. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach dem Ende der BevollmächtigungT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

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