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(1) Die Bezeichnung der von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine hat zu lauten:
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(2) Der Name des Zuchtbuchs im Sinn der in der Anlage 4 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 angeführten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte umfasst:
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(3) Auf einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung dürfen zu dem ausgewiesenen Zuchttier nur die am Ausstellungstag jeweils aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister enthalten sind.
(4) Bei der Durchführung von Leistungszucht haben die Zucht- und Herkunftsbescheinigungen die im Folgenden angeführten Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zu enthalten:
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(5) Bei der Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs 4 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
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(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.
(7) Für die von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellten Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nichtreinrassige Zuchttiere gilt je nach Tierart Folgendes:
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(8) Die zur Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen zu bestimmen und diesen Umstand evident zu haltenSbg. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach dem Ende der BevollmächtigungT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.
(1) Die Bezeichnung der von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellten Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine hat zu lauten:
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(2) Der Name des Zuchtbuchs im Sinn der in der Anlage 4 des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 angeführten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte umfasst:
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(3) Auf einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung dürfen zu dem ausgewiesenen Zuchttier nur die am Ausstellungstag jeweils aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister enthalten sind.
(4) Bei der Durchführung von Leistungszucht haben die Zucht- und Herkunftsbescheinigungen die im Folgenden angeführten Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen zu enthalten:
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(5) Bei der Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs 4 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
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(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.
(7) Für die von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellten Zuchtbescheinigungen für eingetragene, nichtreinrassige Zuchttiere gilt je nach Tierart Folgendes:
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(8) Die zur Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen zu bestimmen und diesen Umstand evident zu haltenSbg. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach dem Ende der BevollmächtigungT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.