§ 27 Sbg. T 2010 S (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtverordnung 2010 - S.TZV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2025 bis 31.12.9999
Zuchtbescheinigungen für Equiden

§ 27

(1) Von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung "Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden";

2.

den Namen und die Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation;

3.

den Namen der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in dem das Zuchttier eingetragen ist;

4.

die Art, die Körperstelle und den Inhalt der Kennzeichnung oder die Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch (§ 10 Abs 1 Z 1);

5.

die Stammdaten gemäß § 10 Abs 1 Z 2 bis 6 (Name des Tieres, Zuchtbuchnummer, Name der Rasse des Tieres, Geburtsdatum und Geschlecht);

6.

die Bezeichnung des Teiles des Zuchtbuchs, in dem das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern dieses untergliedert ist (§ 10 Abs 3 Z 1);

7.

die Verweisung auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis (§ 10 Abs 3 Z 2);

8.

die Namen der Eltern und der Großeltern unter Angabe des jeweiligen Zuchtbuchs und der jeweiligen Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind;

9.

die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogene Rasse (§ 10 Abs 3 Z 3);

10.

den Namen und die Anschrift des Züchters (§ 10 Abs 1 Z 7);

11.

den Namen und die Anschrift des Halters (§ 10 Abs 1 Z 8);

12.

den Ort und das Datum der Ausstellung;

13.

den Namen und die Funktionsbezeichnung des Unterzeichnenden sowie dessen Unterschrift.

(2) Die im § 26 Abs 3, 4 Z 1 bis 3 sowie Abs 5, 6 und 8 enthaltenen Bestimmungen sind auf Zuchtbescheinigungen für Equiden sinngemäß anzuwendenSbg.

(3) Als Zuchtbescheinigung für Equiden gemäß Abs 1 gelten unter der Voraussetzung, dass darin alle Angaben gemäß Abs 1 Z 2 bis 13 und Abs 2 enthalten sind, auch folgende Dokumente:

1.

andere Dokumente in Verbindung mit einer diese vollständig anführenden Liste, wenn die Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, bestätigt hat, dass die in der Liste angeführten Dokumente alle Angaben enthalten. Der Bestätigungsvermerk hat zu lauten: "Der Unterzeichnende bestätigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß § 27 der Salzburger Tierzuchtverordnung 2010, LGBl Nr 41/2010 enthalten.";

2.

das Dokument zur Identifizierung eines Equiden, das gemäß der im § 40 Abs 4 Z 3 genannten Entscheidung oder der Verordnung (EG) Nr 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden ausgestellt ist, wenn darin Änderungen der Angaben gemäß Abs 1 Z 2 bis 11 vorgenommen werden können und Änderungen dieser Angaben von einer Zuchtorganisation unter Beifügung des Namens und der Anschrift der Zuchtorganisation, des Orts und des Datums der Änderung, des Namens und der Funktionsbezeichnung des Unterzeichnenden sowie dessen Unterschrift bestätigt werden.

T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

Stand vor dem 07.07.2025

In Kraft vom 01.07.2010 bis 07.07.2025
Zuchtbescheinigungen für Equiden

§ 27

(1) Von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung "Zuchtbescheinigung für eingetragene Zuchtequiden";

2.

den Namen und die Anschrift der ausstellenden Zuchtorganisation;

3.

den Namen der Rasse, für die das Zuchtbuch geführt wird, in dem das Zuchttier eingetragen ist;

4.

die Art, die Körperstelle und den Inhalt der Kennzeichnung oder die Beschreibung der physischen Merkmale entsprechend der Eintragung im Zuchtbuch (§ 10 Abs 1 Z 1);

5.

die Stammdaten gemäß § 10 Abs 1 Z 2 bis 6 (Name des Tieres, Zuchtbuchnummer, Name der Rasse des Tieres, Geburtsdatum und Geschlecht);

6.

die Bezeichnung des Teiles des Zuchtbuchs, in dem das Zuchttier eingetragen ist (Hauptabteilung oder Vorbuch) sowie die Bezeichnung der Abteilung der Hauptabteilung, sofern dieses untergliedert ist (§ 10 Abs 3 Z 1);

7.

die Verweisung auf eine allfällig durchgeführte Abstammungskontrolle und deren Ergebnis (§ 10 Abs 3 Z 2);

8.

die Namen der Eltern und der Großeltern unter Angabe des jeweiligen Zuchtbuchs und der jeweiligen Zuchtbuchnummer, mit der sie in diesem erfasst sind;

9.

die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die als Basis für die Zuchtwertschätzung herangezogene Rasse (§ 10 Abs 3 Z 3);

10.

den Namen und die Anschrift des Züchters (§ 10 Abs 1 Z 7);

11.

den Namen und die Anschrift des Halters (§ 10 Abs 1 Z 8);

12.

den Ort und das Datum der Ausstellung;

13.

den Namen und die Funktionsbezeichnung des Unterzeichnenden sowie dessen Unterschrift.

(2) Die im § 26 Abs 3, 4 Z 1 bis 3 sowie Abs 5, 6 und 8 enthaltenen Bestimmungen sind auf Zuchtbescheinigungen für Equiden sinngemäß anzuwendenSbg.

(3) Als Zuchtbescheinigung für Equiden gemäß Abs 1 gelten unter der Voraussetzung, dass darin alle Angaben gemäß Abs 1 Z 2 bis 13 und Abs 2 enthalten sind, auch folgende Dokumente:

1.

andere Dokumente in Verbindung mit einer diese vollständig anführenden Liste, wenn die Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, bestätigt hat, dass die in der Liste angeführten Dokumente alle Angaben enthalten. Der Bestätigungsvermerk hat zu lauten: "Der Unterzeichnende bestätigt, dass die beigefügten Dokumente die Angaben gemäß § 27 der Salzburger Tierzuchtverordnung 2010, LGBl Nr 41/2010 enthalten.";

2.

das Dokument zur Identifizierung eines Equiden, das gemäß der im § 40 Abs 4 Z 3 genannten Entscheidung oder der Verordnung (EG) Nr 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden ausgestellt ist, wenn darin Änderungen der Angaben gemäß Abs 1 Z 2 bis 11 vorgenommen werden können und Änderungen dieser Angaben von einer Zuchtorganisation unter Beifügung des Namens und der Anschrift der Zuchtorganisation, des Orts und des Datums der Änderung, des Namens und der Funktionsbezeichnung des Unterzeichnenden sowie dessen Unterschrift bestätigt werden.

T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten