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(1) Von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:
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(2) Die im § 26 Abs 3, 4 Z 1 bis 3 sowie Abs 5, 6 und 8 enthaltenen Bestimmungen sind auf Zuchtbescheinigungen für Equiden sinngemäß anzuwendenSbg.
(3) Als Zuchtbescheinigung für Equiden gemäß Abs 1 gelten unter der Voraussetzung, dass darin alle Angaben gemäß Abs 1 Z 2 bis 13 und Abs 2 enthalten sind, auch folgende Dokumente:
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(1) Von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten:
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(2) Die im § 26 Abs 3, 4 Z 1 bis 3 sowie Abs 5, 6 und 8 enthaltenen Bestimmungen sind auf Zuchtbescheinigungen für Equiden sinngemäß anzuwendenSbg.
(3) Als Zuchtbescheinigung für Equiden gemäß Abs 1 gelten unter der Voraussetzung, dass darin alle Angaben gemäß Abs 1 Z 2 bis 13 und Abs 2 enthalten sind, auch folgende Dokumente:
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