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(1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs 6 S.TZG über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen jeweils bezogen auf einen von der Zuchtorganisation bei der erstmaligen Berichtslegung festzulegenden Stichtag bis spätestens 31Sbg. März des dem Stichtag folgenden Jahres der Behörde vorzulegenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen. Der jeweilige Berichtszeitraum umfasst das dem Stichtag vorangehende Jahr und endet mit dem Stichtag.
Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß § 7 Abs 1 S.TZG angezeigt haben, müssen den ersten Bericht bis spätestens 31. März des zweiten ihrer Anerkennung oder Anzeige folgenden Jahres vorlegen. In diesem Fall hat der Bericht den Zeitraum von der Anerkennung oder der Anzeige gemäß § 7 Abs 1 S.TZG bis zum Stichtag des ersten der Anerkennung oder der Anzeige folgenden Jahres zu umfassen.
(2) Der Bericht von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse die folgenden Angaben in strukturierter Form zu enthalten:
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(3) Der Bericht von im Land Salzburg rechtmäßig tätigen fremden Zuchtorganisationen (§ 7 S.TZG) hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Land Salzburg die folgenden Angaben in strukturierter Form zu enthalten:
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(1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs 6 S.TZG über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen jeweils bezogen auf einen von der Zuchtorganisation bei der erstmaligen Berichtslegung festzulegenden Stichtag bis spätestens 31Sbg. März des dem Stichtag folgenden Jahres der Behörde vorzulegenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen. Der jeweilige Berichtszeitraum umfasst das dem Stichtag vorangehende Jahr und endet mit dem Stichtag.
Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß § 7 Abs 1 S.TZG angezeigt haben, müssen den ersten Bericht bis spätestens 31. März des zweiten ihrer Anerkennung oder Anzeige folgenden Jahres vorlegen. In diesem Fall hat der Bericht den Zeitraum von der Anerkennung oder der Anzeige gemäß § 7 Abs 1 S.TZG bis zum Stichtag des ersten der Anerkennung oder der Anzeige folgenden Jahres zu umfassen.
(2) Der Bericht von eigenen anerkannten Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse die folgenden Angaben in strukturierter Form zu enthalten:
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(3) Der Bericht von im Land Salzburg rechtmäßig tätigen fremden Zuchtorganisationen (§ 7 S.TZG) hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Land Salzburg die folgenden Angaben in strukturierter Form zu enthalten:
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