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(1) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs gehalten werdenSbg.
(2) Werden dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zugrunde gelegt, kann dieser von einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation nur auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot durchgeführt werden T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.
(3) Eine schriftliche Vereinbarung gemäß Abs 2 hat jedenfalls zu enthalten:
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(4) Im Fall einer rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation oder des Samendepots gelten schriftliche interne organisatorische Festlegungen gemäß Abs 3 Z 1 bis 4 als Vereinbarung im Sinn des Abs 2.
(5) Im Fall von Vereinbarungen über Prüfeinsätze von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für die Festlegung der Anzahl der Samenportionen und der Ausgabedauer gemäß Abs 3 Z 2:
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(6) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grund einer Vereinbarung gemäß Abs 2 für ein Spendertier mitzuteilen bzw zu übermitteln:
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(7) Vereinbarungen gemäß Abs 2 oder die schriftlichen internen organisatorischen Festlegungen gemäß Abs 4 sind von der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.
(1) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs gehalten werdenSbg.
(2) Werden dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zugrunde gelegt, kann dieser von einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation nur auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot durchgeführt werden T 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen.
(3) Eine schriftliche Vereinbarung gemäß Abs 2 hat jedenfalls zu enthalten:
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(4) Im Fall einer rechtlichen Einheit der Zuchtorganisation und der Besamungsstation oder des Samendepots gelten schriftliche interne organisatorische Festlegungen gemäß Abs 3 Z 1 bis 4 als Vereinbarung im Sinn des Abs 2.
(5) Im Fall von Vereinbarungen über Prüfeinsätze von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für die Festlegung der Anzahl der Samenportionen und der Ausgabedauer gemäß Abs 3 Z 2:
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(6) Eigene anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grund einer Vereinbarung gemäß Abs 2 für ein Spendertier mitzuteilen bzw zu übermitteln:
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(7) Vereinbarungen gemäß Abs 2 oder die schriftlichen internen organisatorischen Festlegungen gemäß Abs 4 sind von der Zuchtorganisation und der Besamungsstation bzw dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.