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(1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs 1 S.TZG objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführenSbg.
(2) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass
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(3) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen (durchführende Stellen) dürfen Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen nur in den folgenden Fällen unter ihrer Verantwortung durch Dritte durchführen lassen:
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(1) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs 1 S.TZG objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführenSbg.
(2) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 13 und 14) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass
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(3) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen sowie die von diesen beauftragten Stellen (durchführende Stellen) dürfen Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen nur in den folgenden Fällen unter ihrer Verantwortung durch Dritte durchführen lassen:
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