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(1) Zur Verwendung im Land Salzburg darf Samen gemäß § 13 Abs 1 Z 2 lit b S.TZG nur an andere zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots (§ 13 Abs 1 S.TZG) oder an zur Durchführung von künstlichen Besamungen berechtigte Personen (§ 14 Abs 1 S.TZG) und nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 S.TZG rechtmäßig tätigen fremden anerkannten Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werdenSbg. Dabei sind anzugeben:
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(2) Im Land Salzburg darf Samen gemäß § 13 Abs 1 Z 2 lit b S.TZG nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 S.TZG rechtmäßig tätigen fremden anerkannten Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werdenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Fall einer Einbeziehung von Nicht-Zuchttieren in den Prüfeinsatz nur unter Beachtung der Festlegungen gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und nur innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig.
(1) Zur Verwendung im Land Salzburg darf Samen gemäß § 13 Abs 1 Z 2 lit b S.TZG nur an andere zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots (§ 13 Abs 1 S.TZG) oder an zur Durchführung von künstlichen Besamungen berechtigte Personen (§ 14 Abs 1 S.TZG) und nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 S.TZG rechtmäßig tätigen fremden anerkannten Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werdenSbg. Dabei sind anzugeben:
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(2) Im Land Salzburg darf Samen gemäß § 13 Abs 1 Z 2 lit b S.TZG nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer eigenen anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 S.TZG rechtmäßig tätigen fremden anerkannten Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werdenT 2010 S seit 07.07.2025 weggefallen. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Fall einer Einbeziehung von Nicht-Zuchttieren in den Prüfeinsatz nur unter Beachtung der Festlegungen gemäß § 17 Abs 1 Z 3 und nur innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Zuchtorganisation zulässig.