§ 27 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
5§ 27 Sbg. Abschnitt

Förderung der Tierzucht

§ 27

(1) Die Erreichung der im § 1 Abs 2 angeführten Ziele kann unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen durch die Bereitstellung von öffentlichen Mitteln gefördert werdenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, ABl Nr L 337 vom 21. Dezember 2007, können die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dafür sorgen, dass für das Decken der in ihrem jeweiligen Gebiet vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen, oder einen angemessenen Beitrag zur künstlichen Besamung leisten.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.07.2021
5§ 27 Sbg. Abschnitt

Förderung der Tierzucht

§ 27

(1) Die Erreichung der im § 1 Abs 2 angeführten Ziele kann unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen durch die Bereitstellung von öffentlichen Mitteln gefördert werdenTZG seit 31.07.2021 weggefallen.

(2) Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, ABl Nr L 337 vom 21. Dezember 2007, können die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich dafür sorgen, dass für das Decken der in ihrem jeweiligen Gebiet vorhandenen weiblichen Tiere die erforderlichen männlichen Zuchttiere zur Verfügung stehen, oder einen angemessenen Beitrag zur künstlichen Besamung leisten.

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