§ 28 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat, soweit es

– zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 § 28 genannten Ziele,

– zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von diesen mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen beauftragten Stellen (§ 9 Abs. 3 Z 2 litSbg. b) sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht oder

– zur Umsetzung oder Durchführung der im § 35 genannten

Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

erforderlich oder

– im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der

nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Datenverarbeitung gelegen ist, nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Diese können betreffen:

1.

einzelne Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen gemäß § 3;

2.

die Form und die Inhalte der Antragsunterlagen gemäß § 4 Abs. 1 bis 4;

3.

die Form und die Inhalte eines Antrags gemäß § 4 Abs. 7;

4.

das Tätigwerden von fremden anerkannten Zuchtorganisationen im Land Salzburg gemäß § 7;

5.

die näheren Anforderungen an die Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß den §§ 8 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 16 Abs. 3;

6.

die Form und den Inhalt des Berichts gemäß § 8 Abs. 6;

7.

die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß § 9 sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 10 Abs. 1;

8.

die Aufzeichnungen gemäß den §§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 14 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 sowie § 17 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5;

9.

die Form und den Inhalt des Belegscheins gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2, des Besamungsscheins gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 und des Embryoübertragungsscheins gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5;

10.

die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b;

11.

die Kennzeichnung von zur Abgabe bestimmtem Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3;

12.

die Kennzeichnung von zur Abgabe bestimmten Eizellen und Embryonen gemäß § 16 Abs. 1 Z 2;

13.

die Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1, insbesondere über die Zulassungsvoraussetzungen, den Inhalt, die Dauer und den Abschluss einer Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zum Besamungstechniker und in welchem Umfang bestimmte Ausbildungsnachweise gemäß § 20 Abs. 3 im Rahmen einer Ausbildung zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 anerkannt werden können;

14.

die Kriterien für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß § 20, insbesondere welche Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Z 1 erfüllen;

15.

die Durchführung und den Inhalt von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 20 Abs. 4 Z 2.

16.

weitere von der Behörde im Internet zu veröffentlichende Angaben.

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Anlagen 1 bis 6 an Änderungen der darin genannten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte durch Verordnung anzupassen.

(3) Betrifft eine Verordnung gemäß Abs. 1 oder 2 das Zuchtprogramm (§ 2 Z 22) oder einen Gegenstand der Anerkennung (§ 4 Abs. 8), kann die Landesregierung auch den Umfang, die Form und die Frist festlegen, in dem bzw der die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, ihr Zuchtprogramm oder ihre Gegenstände der Anerkennung darauf anzupassen.

(4) Die Landesregierung kann bestimmte Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der fachlichen Eignung zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer oder als Besamungstechniker mit Verordnung anerkennen, wenn diese hinsichtlich ihrer Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte und Dauer einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 13 entsprechen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.10.2011 bis 31.07.2021
(1) Die Landesregierung hat, soweit es

– zur Erreichung der im § 1 Abs. 2 § 28 genannten Ziele,

– zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von diesen mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen beauftragten Stellen (§ 9 Abs. 3 Z 2 litSbg. b) sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht oder

– zur Umsetzung oder Durchführung der im § 35 genannten

Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

erforderlich oder

– im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der

nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Datenverarbeitung gelegen ist, nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassenTZG seit 31.07.2021 weggefallen. Diese können betreffen:

1.

einzelne Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen gemäß § 3;

2.

die Form und die Inhalte der Antragsunterlagen gemäß § 4 Abs. 1 bis 4;

3.

die Form und die Inhalte eines Antrags gemäß § 4 Abs. 7;

4.

das Tätigwerden von fremden anerkannten Zuchtorganisationen im Land Salzburg gemäß § 7;

5.

die näheren Anforderungen an die Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß den §§ 8 Abs. 2, 13 Abs. 2 und 16 Abs. 3;

6.

die Form und den Inhalt des Berichts gemäß § 8 Abs. 6;

7.

die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß § 9 sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 10 Abs. 1;

8.

die Aufzeichnungen gemäß den §§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 14 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 sowie § 17 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5;

9.

die Form und den Inhalt des Belegscheins gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2, des Besamungsscheins gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 und des Embryoübertragungsscheins gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5;

10.

die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b;

11.

die Kennzeichnung von zur Abgabe bestimmtem Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3;

12.

die Kennzeichnung von zur Abgabe bestimmten Eizellen und Embryonen gemäß § 16 Abs. 1 Z 2;

13.

die Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1, insbesondere über die Zulassungsvoraussetzungen, den Inhalt, die Dauer und den Abschluss einer Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer oder zum Besamungstechniker und in welchem Umfang bestimmte Ausbildungsnachweise gemäß § 20 Abs. 3 im Rahmen einer Ausbildung zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 anerkannt werden können;

14.

die Kriterien für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß § 20, insbesondere welche Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Z 1 erfüllen;

15.

die Durchführung und den Inhalt von Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 20 Abs. 4 Z 2.

16.

weitere von der Behörde im Internet zu veröffentlichende Angaben.

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Anlagen 1 bis 6 an Änderungen der darin genannten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte durch Verordnung anzupassen.

(3) Betrifft eine Verordnung gemäß Abs. 1 oder 2 das Zuchtprogramm (§ 2 Z 22) oder einen Gegenstand der Anerkennung (§ 4 Abs. 8), kann die Landesregierung auch den Umfang, die Form und die Frist festlegen, in dem bzw der die eigenen anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, ihr Zuchtprogramm oder ihre Gegenstände der Anerkennung darauf anzupassen.

(4) Die Landesregierung kann bestimmte Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der fachlichen Eignung zur Ausübung der Tätigkeit als Eigenbestandsbesamer oder als Besamungstechniker mit Verordnung anerkennen, wenn diese hinsichtlich ihrer Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte und Dauer einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 13 entsprechen.

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