§ 29 Sbg. TZG (weggefallen)

Salzburger Tierzuchtgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer dürfen personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihnen von Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaaten mitgeteilt worden sind, automationsunterstützt verarbeiten und untereinander übermitteln§ 29 Sbg.

(2) Eine Übermittlung dieser personenbezogener Daten an die zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten sowie an die Europäische Kommission ist nur zulässig, soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist TZG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.07.2021
(1) Die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer dürfen personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihnen von Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds-, Vertrags- oder Drittstaaten mitgeteilt worden sind, automationsunterstützt verarbeiten und untereinander übermitteln§ 29 Sbg.

(2) Eine Übermittlung dieser personenbezogener Daten an die zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitglieds- oder Vertragsstaaten sowie an die Europäische Kommission ist nur zulässig, soweit es zur Erreichung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele oder zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist TZG seit 31.07.2021 weggefallen.

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