§ 29 Sbg. SR 1966 § 29

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Stadtsenat wird vom Bürgermeister, jeder ständige Ausschuß von seinem Vorsitzenden einberufen.

(2) Im Stadtsenat führt der Bürgermeister, in jedem ständigen Ausschuß der Vorsitzende den Vorsitz.

(3) Der Bürgermeister ist berechtigt, an allen Sitzungen der ständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Die Sitzungen des Stadtsenates und der Ausschüsse sind öffentlich; § 14 Abs. 1 zweiter und dritter Satz findet Anwendung. Die Öffentlichkeit ist aber von den Verhandlungen über Gegenstände auszuschließen, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung erfordern. Dies gilt insbesondere für individuelle Abgaben- und Personalangelegenheiten.

(5) Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 4 , 14 Abs 1a sowie 15 bis 20 auch für den Stadtsenat und die Ausschüsse sinngemäß Anwendung. In den Fällen des § 16 Abs. 2 geht die Beschlußfassung auf den Gemeinderat über.

Stand vor dem 28.02.2015

In Kraft vom 01.07.1997 bis 28.02.2015

(1) Der Stadtsenat wird vom Bürgermeister, jeder ständige Ausschuß von seinem Vorsitzenden einberufen.

(2) Im Stadtsenat führt der Bürgermeister, in jedem ständigen Ausschuß der Vorsitzende den Vorsitz.

(3) Der Bürgermeister ist berechtigt, an allen Sitzungen der ständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Die Sitzungen des Stadtsenates und der Ausschüsse sind öffentlich; § 14 Abs. 1 zweiter und dritter Satz findet Anwendung. Die Öffentlichkeit ist aber von den Verhandlungen über Gegenstände auszuschließen, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung erfordern. Dies gilt insbesondere für individuelle Abgaben- und Personalangelegenheiten.

(5) Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 4 , 14 Abs 1a sowie 15 bis 20 auch für den Stadtsenat und die Ausschüsse sinngemäß Anwendung. In den Fällen des § 16 Abs. 2 geht die Beschlußfassung auf den Gemeinderat über.

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