§ 46 Sbg. SR 1966 § 46

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

VerfügungenKann in Notstandsfällen

§ 46

Kann im Falle eines Notstandes derdringenden Fällen ein Beschluß des zuständigen KollegialorganesKollegialorgans nicht ohne SchadenNachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt nicht mehr rechtzeitig herbeigeführtabgewartet werden, so kann der Bürgermeister unter eigener Verantwortung die notwendigen Verfügungen selbst treffen und die hiefür unvermeidlichen Ausgaben verfügen. Hiebei ist vorher dem Magistratsdirektor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bürgermeister hat unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten. Wird die nachträgliche Zustimmung nicht erteilt, so sind die Maßnahmen, soweit dies möglich ist, rückgängig zu machen.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 16.07.1966 bis 30.06.1997

VerfügungenKann in Notstandsfällen

§ 46

Kann im Falle eines Notstandes derdringenden Fällen ein Beschluß des zuständigen KollegialorganesKollegialorgans nicht ohne SchadenNachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt nicht mehr rechtzeitig herbeigeführtabgewartet werden, so kann der Bürgermeister unter eigener Verantwortung die notwendigen Verfügungen selbst treffen und die hiefür unvermeidlichen Ausgaben verfügen. Hiebei ist vorher dem Magistratsdirektor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bürgermeister hat unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten. Wird die nachträgliche Zustimmung nicht erteilt, so sind die Maßnahmen, soweit dies möglich ist, rückgängig zu machen.

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