§ 50 Sbg. SR 1966 § 50

Salzburger Stadtrecht 1966

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der BauberufungskommissionAllgemeinen Berufungskommission (§ 31) obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in den baurechtlichen, ortsbildschutzrechtlichen, raumplanungsrechtlichen, feuerpolizeilichen und sich aus dem Anliegerleistungsgesetz, LGBl Nr 77/1976, ergebendenallen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Dies gilt auch für abgabenrechtliche Angelegenheiten, die im Rahmen baurechtlicher Vorschriften geregelt sindin die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.2013

Der BauberufungskommissionAllgemeinen Berufungskommission (§ 31) obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in den baurechtlichen, ortsbildschutzrechtlichen, raumplanungsrechtlichen, feuerpolizeilichen und sich aus dem Anliegerleistungsgesetz, LGBl Nr 77/1976, ergebendenallen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Dies gilt auch für abgabenrechtliche Angelegenheiten, die im Rahmen baurechtlicher Vorschriften geregelt sindin die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten