§ 55 Sbg. SR 1966 § 55

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999
Abgabeneinhebung

§ 55

(1) Die Durchführung der Beschlüsse über die Erhebung von Abgaben kommt dem Bürgermeister zu.

(2) In dieser Beziehung ist der Bürgermeister dem Gemeinderat verantwortlich.

(3) Der Instanzenzug geht an den Stadtsenat; ein weiterer Rechtszug im Verwaltungswege findet nicht statt.

Stand vor dem 30.04.2003

In Kraft vom 16.07.1966 bis 30.04.2003
Abgabeneinhebung

§ 55

(1) Die Durchführung der Beschlüsse über die Erhebung von Abgaben kommt dem Bürgermeister zu.

(2) In dieser Beziehung ist der Bürgermeister dem Gemeinderat verantwortlich.

(3) Der Instanzenzug geht an den Stadtsenat; ein weiterer Rechtszug im Verwaltungswege findet nicht statt.

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