§ 65 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Grundlage derfür die Führung des GemeindehaushaltesErgebnis- und Finanzierungshaushaltes ist der HaushaltsplanVoranschlag. Der Voranschlag ist für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplanes (§ 65a) zu erstellen.

(2) Die Stadt hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan festzustellen. Das RechnungsjahrIm Voranschlag sind die Mittelverwendung und Mittelaufbringung des kommenden Finanzjahres nach den Bestimmungen der Stadt deckt sich mit dem Rechnungsjahr des BundesVoranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) darzustellen.

(3) Die GliederungBei der Erstellung des Haushaltsplanes richtet sich nach den bundes-Voranschlages ist ein ausgeglichener Haushalt anzustreben. Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Summe der Einzahlungen im Finanzierungsvoranschlag jener der Auszahlungen entspricht. Der Haushaltsausgleich ist auch bei einem negativen Saldo gegeben, wenn die Differenz zwischen Einzahlungen und landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Der Haushaltsplan hat alle voraussehbaren ordentlichen und außerordentlichen AusgabenAuszahlungen aus dem prognostizierten Bestand der liquiden Mittel (Erfordernis) und Einnahmen (Bedeckung§ 20 VRV 2015) zu enthalten. Zur Bedeckung der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben dienen zunächst die ordentlichen Einnahmen. Reichen diese hiezu nicht aus, so sind außerordentliche Einnahmen heranzuziehen. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen, wobei Fehlbeträge und Überschüsse aus den Vorjahren einzubeziehen sindBeginn des Voranschlagszeitraums bedeckt werden kann.

(5) Der Haushaltsplan für die Gebarung der Stadt hat auch die Gebarung der Gemeindeunternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden rechtlich unselbständigen Fonds und Stiftungen zu enthalten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.07.1966 bis 31.12.2019

(1) Grundlage derfür die Führung des GemeindehaushaltesErgebnis- und Finanzierungshaushaltes ist der HaushaltsplanVoranschlag. Der Voranschlag ist für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplanes (§ 65a) zu erstellen.

(2) Die Stadt hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan festzustellen. Das RechnungsjahrIm Voranschlag sind die Mittelverwendung und Mittelaufbringung des kommenden Finanzjahres nach den Bestimmungen der Stadt deckt sich mit dem Rechnungsjahr des BundesVoranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) darzustellen.

(3) Die GliederungBei der Erstellung des Haushaltsplanes richtet sich nach den bundes-Voranschlages ist ein ausgeglichener Haushalt anzustreben. Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Summe der Einzahlungen im Finanzierungsvoranschlag jener der Auszahlungen entspricht. Der Haushaltsausgleich ist auch bei einem negativen Saldo gegeben, wenn die Differenz zwischen Einzahlungen und landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Der Haushaltsplan hat alle voraussehbaren ordentlichen und außerordentlichen AusgabenAuszahlungen aus dem prognostizierten Bestand der liquiden Mittel (Erfordernis) und Einnahmen (Bedeckung§ 20 VRV 2015) zu enthalten. Zur Bedeckung der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben dienen zunächst die ordentlichen Einnahmen. Reichen diese hiezu nicht aus, so sind außerordentliche Einnahmen heranzuziehen. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen, wobei Fehlbeträge und Überschüsse aus den Vorjahren einzubeziehen sindBeginn des Voranschlagszeitraums bedeckt werden kann.

(5) Der Haushaltsplan für die Gebarung der Stadt hat auch die Gebarung der Gemeindeunternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden rechtlich unselbständigen Fonds und Stiftungen zu enthalten.

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