§ 73 Sbg. SR 1966 § 73

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Verleihung des Bürgerbriefes sowie von Medaillen und Ehrenringen erfolgt durch den Stadtsenat, die Ernennung zu Ehrenbürgern durch den Gemeinderat.

(2) Ehrungen der Stadt könnenWerden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung des Bürgerbriefes, des Ehrenbürgerbriefes, von Medaillen oder Ehrenringen entgegengestanden wären, oder setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so kann die Auszeichnung von dem nach Abs. 1 für die Verleihung zuständigen Organ widerrufenaberkannt werden, falls sich. Im Fall der AusgezeichneteAberkennung sind Medaillen und Ehrenringe von der Ehrung unwürdig erwiesen hatausgezeichneten Person zurückzustellen. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn

(2a) Werden nach dem Ableben der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlungausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die in den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften als Wahlausschließungsgrund angeführt wirdAberkennungstatbestand des Abs 2 erfüllt hätten, rechtskräftig verurteilt wirdso kann das nach Abs 1 für die Verleihung zuständige Organ dies mit Beschluss feststellen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.

(3) Für alle in den Abs. 1, 2 und 22a angeführten Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates bzw. des Stadtsenates erforderlich.

Stand vor dem 18.02.2016

In Kraft vom 21.02.1985 bis 18.02.2016

(1) Die Verleihung des Bürgerbriefes sowie von Medaillen und Ehrenringen erfolgt durch den Stadtsenat, die Ernennung zu Ehrenbürgern durch den Gemeinderat.

(2) Ehrungen der Stadt könnenWerden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung des Bürgerbriefes, des Ehrenbürgerbriefes, von Medaillen oder Ehrenringen entgegengestanden wären, oder setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so kann die Auszeichnung von dem nach Abs. 1 für die Verleihung zuständigen Organ widerrufenaberkannt werden, falls sich. Im Fall der AusgezeichneteAberkennung sind Medaillen und Ehrenringe von der Ehrung unwürdig erwiesen hatausgezeichneten Person zurückzustellen. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn

(2a) Werden nach dem Ableben der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlungausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die in den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften als Wahlausschließungsgrund angeführt wirdAberkennungstatbestand des Abs 2 erfüllt hätten, rechtskräftig verurteilt wirdso kann das nach Abs 1 für die Verleihung zuständige Organ dies mit Beschluss feststellen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.

(3) Für alle in den Abs. 1, 2 und 22a angeführten Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates bzw. des Stadtsenates erforderlich.

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