§ 73a Sbg. SR 1966 § 73a

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister kann von Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, unter den Voraussetzungen gemäß Abs 2 zum Zweck von Gratulationen aus Anlass einer Geburt, der Volljährigkeit, einer Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, eines besonderen Jubiläums eines der vorgenannten Anlässe oder aus Anlass einer besonderen sozialen Handlung folgende personenbezogene Daten von Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, verwendenverarbeiten: den Namen, ehemalige Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und den Personenstand einschließlich den Zeitpunkt von dessen Veränderung. Der Bürgermeister kann unter den Voraussetzungen gemäß Abs 2 diese personenbezogenen Daten den Vorsitzenden der Fraktionen des Gemeinderates zum Zweck von Gratulationen, die von ihnen aus einem der im ersten Satz genannten Anlässe vorgenommen werden können, übermitteln.

(2) Personenbezogene Daten gemäß Abs 1 dürfen nur verwendet oder übermitteltverarbeitet werden, soweit die Person, der die Gratulation gilt, der Verwendung oder ÜbermittlungVerarbeitung nicht widersprochen hat.

(3) Der Bürgermeister kann Gratulationen veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere sorgen, soweit eine ausdrückliche ZustimmungEinwilligung der Person, der die Gratulation gilt, über Art und Inhalt der Veröffentlichung vorliegt. Im Fall der Gratulation aus Anlass einer Geburt ist für die Veröffentlichung die ausdrückliche ZustimmungEinwilligung durch einen gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Stand vor dem 22.11.2018

In Kraft vom 01.03.2015 bis 22.11.2018

(1) Der Bürgermeister kann von Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, unter den Voraussetzungen gemäß Abs 2 zum Zweck von Gratulationen aus Anlass einer Geburt, der Volljährigkeit, einer Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, eines besonderen Jubiläums eines der vorgenannten Anlässe oder aus Anlass einer besonderen sozialen Handlung folgende personenbezogene Daten von Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, verwendenverarbeiten: den Namen, ehemalige Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und den Personenstand einschließlich den Zeitpunkt von dessen Veränderung. Der Bürgermeister kann unter den Voraussetzungen gemäß Abs 2 diese personenbezogenen Daten den Vorsitzenden der Fraktionen des Gemeinderates zum Zweck von Gratulationen, die von ihnen aus einem der im ersten Satz genannten Anlässe vorgenommen werden können, übermitteln.

(2) Personenbezogene Daten gemäß Abs 1 dürfen nur verwendet oder übermitteltverarbeitet werden, soweit die Person, der die Gratulation gilt, der Verwendung oder ÜbermittlungVerarbeitung nicht widersprochen hat.

(3) Der Bürgermeister kann Gratulationen veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere sorgen, soweit eine ausdrückliche ZustimmungEinwilligung der Person, der die Gratulation gilt, über Art und Inhalt der Veröffentlichung vorliegt. Im Fall der Gratulation aus Anlass einer Geburt ist für die Veröffentlichung die ausdrückliche ZustimmungEinwilligung durch einen gesetzlichen Vertreter erforderlich.

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