§ 75 Sbg. SR 1966 § 75

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999
Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit

§ 75

(1) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Bürgermeister gleichzeitig mitzuteilen.

(2) Gesetzwidrige Beschlüsse des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse und die in ihrer Durchführung ergangenen Bescheide, gesetzwidrige rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarkommission oder gesetzwidrige Entscheidungen der Disziplinar-OberkommissionDisziplinarbehörden für die hoheitlich bestellten Bediensteten der Stadt sowie gesetzwidrige Maßnahmen des Bürgermeisters sind in Handhabung des Aufsichtsrechtes von Amts wegen durch Bescheid aufzuheben.

(3) Geht der Beschluß oder die Maßnahme von der Stadt als Träger von Privatrechten aus und unterliegt die Rechtswirkung des Beschlusses oder der Maßnahme der richterlichen Beurteilung, so kann die Landesregierung von einer Aufhebung wegen inhaltlicher Gesetzwidrigkeit absehen.

(4) Bei der Handhabung der Aufsichtsmittel sind erworbene Rechte Dritter insoweit zu schonen, als hiedurch die Erreichung des Aufsichtszieles noch gewährleistet erscheint.

Stand vor dem 30.04.2003

In Kraft vom 21.02.1985 bis 30.04.2003
Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit

§ 75

(1) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Bürgermeister gleichzeitig mitzuteilen.

(2) Gesetzwidrige Beschlüsse des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse und die in ihrer Durchführung ergangenen Bescheide, gesetzwidrige rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinarkommission oder gesetzwidrige Entscheidungen der Disziplinar-OberkommissionDisziplinarbehörden für die hoheitlich bestellten Bediensteten der Stadt sowie gesetzwidrige Maßnahmen des Bürgermeisters sind in Handhabung des Aufsichtsrechtes von Amts wegen durch Bescheid aufzuheben.

(3) Geht der Beschluß oder die Maßnahme von der Stadt als Träger von Privatrechten aus und unterliegt die Rechtswirkung des Beschlusses oder der Maßnahme der richterlichen Beurteilung, so kann die Landesregierung von einer Aufhebung wegen inhaltlicher Gesetzwidrigkeit absehen.

(4) Bei der Handhabung der Aufsichtsmittel sind erworbene Rechte Dritter insoweit zu schonen, als hiedurch die Erreichung des Aufsichtszieles noch gewährleistet erscheint.

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