§ 19 Sbg. SHG (entfallen auf Grund

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, die nur durch Gewährung von Sozialhilfe behoben werden kann.

(2) Die Landesregierung hat die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe in besonderen Lebenslagen durch Verordnung festzulegen. Dies gilt insbesondere auch für die Gewährung einer Hilfe gemäß § 6 Abs. 4 an nicht gleichgestellte Fremde, wobei nach dem Bestehen oder früheren Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses über mindestens sechs Monate Dauer im Inland und nach der Aufenthaltsdauer im Inland zu unterscheiden ist. Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht insbesondere in

1.

Hilfen zur Beschaffung und Beibehaltung von Wohnraum, ausgenommen in den Fällen gemäß § 12a Abs. 5;

2.

Hilfen zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen;

3.

Hilfen zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände.

(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt werden.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.04.1995 bis 31.08.2010

(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind, die nur durch Gewährung von Sozialhilfe behoben werden kann.

(2) Die Landesregierung hat die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe in besonderen Lebenslagen durch Verordnung festzulegen. Dies gilt insbesondere auch für die Gewährung einer Hilfe gemäß § 6 Abs. 4 an nicht gleichgestellte Fremde, wobei nach dem Bestehen oder früheren Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses über mindestens sechs Monate Dauer im Inland und nach der Aufenthaltsdauer im Inland zu unterscheiden ist. Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht insbesondere in

1.

Hilfen zur Beschaffung und Beibehaltung von Wohnraum, ausgenommen in den Fällen gemäß § 12a Abs. 5;

2.

Hilfen zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlagen;

3.

Hilfen zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände.

(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt werden.

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