§ 20 Sbg. SHG § 20

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erbracht werden.

(2) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, die der Hilfesuchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen. Die Leistungen gelten als unter der Voraussetzung gewährt, daß der Sozialhilfeträger den Rückersatz der Leistungen für den Fall begehren kann, daß diese durch bewußt unwahre Angaben oder durch bewußtes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt wurden.

(3) Geldleistungen können in Form von nichtrückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden. Hilfe kann weiters in der gänzlichen oder teilweisen Übernahme des Zinsendienstes für ein Darlehen oder in der Bürgschaft gegenüber einem Darlehensgeber bestehen, Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung dem Hilfesuchenden zumutbar ist.

(4) Ergibt sich später, daß die Rückzahlung eines Darlehens dem Empfänger nicht oder vorübergehend nicht zumutbar ist, so kann auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese gestundet werden.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.08.2010

(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erbracht werden.

(2) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, die der Hilfesuchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen. Die Leistungen gelten als unter der Voraussetzung gewährt, daß der Sozialhilfeträger den Rückersatz der Leistungen für den Fall begehren kann, daß diese durch bewußt unwahre Angaben oder durch bewußtes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt wurden.

(3) Geldleistungen können in Form von nichtrückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden. Hilfe kann weiters in der gänzlichen oder teilweisen Übernahme des Zinsendienstes für ein Darlehen oder in der Bürgschaft gegenüber einem Darlehensgeber bestehen, Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung dem Hilfesuchenden zumutbar ist.

(4) Ergibt sich später, daß die Rückzahlung eines Darlehens dem Empfänger nicht oder vorübergehend nicht zumutbar ist, so kann auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese gestundet werden.

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