§ 22 Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2023 bis 31.12.9999
(1) Soziale Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfesuchenden.

(2) Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse (Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse) und die Altersstruktur der Bevölkerung sowie unter Berücksichtigung der der jeweiligen Zielgruppe bereits zur Verfügung stehenden Hilfeleistungen, Einrichtungen und sozialen Dienste hat der Sozialhilfeträger die folgenden sozialen Dienste in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen:

1.

Hauskrankenpflege;

2.

Familienhilfe;

3.

Haushaltshilfe;

4.

Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Haushalt;

5.

allgemeine und spezielle Beratungsdienste;

6.

Dienste zur Förderung geselliger Kontakte und zur Förderung der Teilnahme am kulturellen Leben;

7.

Erholung für alte oder behinderte Menschen;

8.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 79/2019);

9.

Kurzzeitpflege in Anstalten oder Heimen.

Bei der Besorgung dieser Aufgaben sind bestehende Einrichtungen, die solche Dienste erbringen, soweit möglich, zweckmäßig und wirtschaftlich heranzuziehen. Leistungen an Träger von derartigen Einrichtungen können nur erbracht werden, wenn die Träger und Einrichtungen den Grundsätzen dieses Gesetzes sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Leistungen an oder für Träger von Pflegeeinrichtungen können überdies nur erbracht werden, wenn diese dem Salzburger Pflegegesetz unterliegen und deren Errichtung, wesentliche Änderung, beabsichtigte Betriebsaufnahme oder Betrieb nicht untersagt worden ist.

(3) Ferner kann als sozialer Dienst für die Bedeckung von Bedürfnissen der Hilfesuchenden durch Maßnahmen (Projekte) vorgesorgt werden, soweit diese Maßnahmen

a)

für den Träger der Sozialhilfe kostengünstiger sind als die Erbringung von Leistungen gemäß § 10 oder

b)

wirtschaftlich vertretbar und als Individualleistungen nicht möglich sind.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 79/2019);

(5) Die Landesregierung hat die Erbringung von sozialen Diensten gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 3 unter Gewährung von Zuschussleistungen des Sozialhilfeträgers durch Verordnung näher zu regeln. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Leistungen, ihr jeweiliges Ausmaß sowie die Voraussetzungen und die Bemessung der Zuschussleistungen festzulegen. Dabei ist den Bedürfnissen der in Betracht kommenden Personen unter sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Mitteleinsatz Rechnung zu tragen. Die Höhe der Zuschussleistungen richtet sich nach dem Einkommen und einem allfälligen Pflegegeldbezug unter Abzug notwendiger Aufwendungen. Sie ist durch die Differenz der vom Sozialhilfeträger anerkannten, durch Verordnung festgelegten Kosten des Dienstes und der sozial gestaffelten Eigenleistung des Hilfe Suchenden begrenzt.

(6) Die anerkannten Kosten der sozialen Dienste gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist § 17 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden; in der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe ist anstelle des Betrages, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten personalbezogenen Kosten und anstelle des verbleibenden Betrages (30 % des Tarifes) von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten sachbezogenen Kosten dieser Dienste auszugehen.

Stand vor dem 13.02.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 13.02.2023
(1) Soziale Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfesuchenden.

(2) Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse (Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse) und die Altersstruktur der Bevölkerung sowie unter Berücksichtigung der der jeweiligen Zielgruppe bereits zur Verfügung stehenden Hilfeleistungen, Einrichtungen und sozialen Dienste hat der Sozialhilfeträger die folgenden sozialen Dienste in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen:

1.

Hauskrankenpflege;

2.

Familienhilfe;

3.

Haushaltshilfe;

4.

Betreuung von pflegebedürftigen Personen im Haushalt;

5.

allgemeine und spezielle Beratungsdienste;

6.

Dienste zur Förderung geselliger Kontakte und zur Förderung der Teilnahme am kulturellen Leben;

7.

Erholung für alte oder behinderte Menschen;

8.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 79/2019);

9.

Kurzzeitpflege in Anstalten oder Heimen.

Bei der Besorgung dieser Aufgaben sind bestehende Einrichtungen, die solche Dienste erbringen, soweit möglich, zweckmäßig und wirtschaftlich heranzuziehen. Leistungen an Träger von derartigen Einrichtungen können nur erbracht werden, wenn die Träger und Einrichtungen den Grundsätzen dieses Gesetzes sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Leistungen an oder für Träger von Pflegeeinrichtungen können überdies nur erbracht werden, wenn diese dem Salzburger Pflegegesetz unterliegen und deren Errichtung, wesentliche Änderung, beabsichtigte Betriebsaufnahme oder Betrieb nicht untersagt worden ist.

(3) Ferner kann als sozialer Dienst für die Bedeckung von Bedürfnissen der Hilfesuchenden durch Maßnahmen (Projekte) vorgesorgt werden, soweit diese Maßnahmen

a)

für den Träger der Sozialhilfe kostengünstiger sind als die Erbringung von Leistungen gemäß § 10 oder

b)

wirtschaftlich vertretbar und als Individualleistungen nicht möglich sind.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 79/2019);

(5) Die Landesregierung hat die Erbringung von sozialen Diensten gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 3 unter Gewährung von Zuschussleistungen des Sozialhilfeträgers durch Verordnung näher zu regeln. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Leistungen, ihr jeweiliges Ausmaß sowie die Voraussetzungen und die Bemessung der Zuschussleistungen festzulegen. Dabei ist den Bedürfnissen der in Betracht kommenden Personen unter sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Mitteleinsatz Rechnung zu tragen. Die Höhe der Zuschussleistungen richtet sich nach dem Einkommen und einem allfälligen Pflegegeldbezug unter Abzug notwendiger Aufwendungen. Sie ist durch die Differenz der vom Sozialhilfeträger anerkannten, durch Verordnung festgelegten Kosten des Dienstes und der sozial gestaffelten Eigenleistung des Hilfe Suchenden begrenzt.

(6) Die anerkannten Kosten der sozialen Dienste gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist § 17 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden; in der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe ist anstelle des Betrages, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten personalbezogenen Kosten und anstelle des verbleibenden Betrages (30 % des Tarifes) von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten sachbezogenen Kosten dieser Dienste auszugehen.

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