Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse (Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse) und die Altersstruktur der Bevölkerung sowie unter Berücksichtigung der der jeweiligen Zielgruppe bereits zur Verfügung stehenden Hilfeleistungen, Einrichtungen und sozialen Dienste hat der Sozialhilfeträger die folgenden sozialen Dienste in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Ferner kann als sozialer Dienst für die Bedeckung von Bedürfnissen der Hilfesuchenden durch Maßnahmen (Projekte) vorgesorgt werden, soweit diese Maßnahmen
|
| |||||||||
|
|
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 79/2019);
(5) Die Landesregierung hat die Erbringung von sozialen Diensten gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 3 unter Gewährung von Zuschussleistungen des Sozialhilfeträgers durch Verordnung näher zu regeln. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Leistungen, ihr jeweiliges Ausmaß sowie die Voraussetzungen und die Bemessung der Zuschussleistungen festzulegen. Dabei ist den Bedürfnissen der in Betracht kommenden Personen unter sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Mitteleinsatz Rechnung zu tragen. Die Höhe der Zuschussleistungen richtet sich nach dem Einkommen und einem allfälligen Pflegegeldbezug unter Abzug notwendiger Aufwendungen. Sie ist durch die Differenz der vom Sozialhilfeträger anerkannten, durch Verordnung festgelegten Kosten des Dienstes und der sozial gestaffelten Eigenleistung des Hilfe Suchenden begrenzt.
(6) Die anerkannten Kosten der sozialen Dienste gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist § 17 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden; in der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe ist anstelle des Betrages, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten personalbezogenen Kosten und anstelle des verbleibenden Betrages (30 % des Tarifes) von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten sachbezogenen Kosten dieser Dienste auszugehen.
(2) Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse (Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse) und die Altersstruktur der Bevölkerung sowie unter Berücksichtigung der der jeweiligen Zielgruppe bereits zur Verfügung stehenden Hilfeleistungen, Einrichtungen und sozialen Dienste hat der Sozialhilfeträger die folgenden sozialen Dienste in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Ferner kann als sozialer Dienst für die Bedeckung von Bedürfnissen der Hilfesuchenden durch Maßnahmen (Projekte) vorgesorgt werden, soweit diese Maßnahmen
|
| |||||||||
|
|
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 79/2019);
(5) Die Landesregierung hat die Erbringung von sozialen Diensten gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 3 unter Gewährung von Zuschussleistungen des Sozialhilfeträgers durch Verordnung näher zu regeln. Zu diesem Zweck sind die einzelnen Leistungen, ihr jeweiliges Ausmaß sowie die Voraussetzungen und die Bemessung der Zuschussleistungen festzulegen. Dabei ist den Bedürfnissen der in Betracht kommenden Personen unter sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Mitteleinsatz Rechnung zu tragen. Die Höhe der Zuschussleistungen richtet sich nach dem Einkommen und einem allfälligen Pflegegeldbezug unter Abzug notwendiger Aufwendungen. Sie ist durch die Differenz der vom Sozialhilfeträger anerkannten, durch Verordnung festgelegten Kosten des Dienstes und der sozial gestaffelten Eigenleistung des Hilfe Suchenden begrenzt.
(6) Die anerkannten Kosten der sozialen Dienste gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind von der Landesregierung für jedes Kalenderjahr durch Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist § 17 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden; in der Hauskrankenpflege und Haushaltshilfe ist anstelle des Betrages, der 70 % des jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr in Geltung gestandenen Tarifes entspricht, von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten personalbezogenen Kosten und anstelle des verbleibenden Betrages (30 % des Tarifes) von den jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten sachbezogenen Kosten dieser Dienste auszugehen.