§ 25 Sbg. SHG § 25

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2000 bis 31.12.9999

(1) Die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderungentfallen auf Grund von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen ist der Landesregierung unter Nachweis der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Bedingungen gemäß Abs. 2 anzuzeigen.LGBl Nr 52/2000)

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen zu erlassen, die die baulichen, technischen, hygienischen und sozialhygienischen Bedingungen festlegen, denen diese Einrichtungen zu entsprechen haben.

(3) Die Landesregierung hat die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Altenheimes, eines Pflegeheimes oder einer Pflegestation binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die Bedingungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung oder wesentliche Änderung des Altenheimes, des Pflegeheimes oder der Pflegestation innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so ist die Errichtung oder wesentliche Änderung, unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, zulässig.

(4) Die Aufnahme des Betriebes von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen ist der Landesregierung anzuzeigen.

(5) Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen ist der Landesregierung sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieser Frist ist die Anstalt uneingeschränkt weiterzubetreiben.

Stand vor dem 30.04.2000

In Kraft vom 01.07.1986 bis 30.04.2000

(1) Die beabsichtigte Errichtung oder wesentliche Änderungentfallen auf Grund von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen ist der Landesregierung unter Nachweis der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Bedingungen gemäß Abs. 2 anzuzeigen.LGBl Nr 52/2000)

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen zu erlassen, die die baulichen, technischen, hygienischen und sozialhygienischen Bedingungen festlegen, denen diese Einrichtungen zu entsprechen haben.

(3) Die Landesregierung hat die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Altenheimes, eines Pflegeheimes oder einer Pflegestation binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die Bedingungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung oder wesentliche Änderung des Altenheimes, des Pflegeheimes oder der Pflegestation innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so ist die Errichtung oder wesentliche Änderung, unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, zulässig.

(4) Die Aufnahme des Betriebes von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen ist der Landesregierung anzuzeigen.

(5) Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen ist der Landesregierung sechs Monate vorher anzuzeigen. Während dieser Frist ist die Anstalt uneingeschränkt weiterzubetreiben.

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