§ 26 Sbg. SHG § 26

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2000 bis 31.12.9999

(1) Der Betrieb der Altenheime, Pflegeheime und Pflegestationen unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung. Diese Aufsicht besteht in der Überwachung der Einrichtung und des Betriebes bezüglich der genauen Beobachtung der nach diesem Gesetz aufgestellten Verpflichtungen. Bei Pflegeheimen und Pflegestationen erstreckt sich die Aufsicht nichtentfallen auf sanitäre Belange.

(2) Zur Ausübung der Aufsicht sind den damit betrauten Organen der Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten der Altenheime, Pflegeheime und Pflegestationen sowie der erforderliche Einblick zu gestatten und die nötigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Landesregierung hat die zur Behebung festgestellter Mißstände erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Fristen für die AusführungGrund von zur Behebung von Mißständen erteilten Auflagen sind unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu bestimmen, soweit dies bei Vermeidung einer Gefährdung der Bewohner möglich erscheint. Wenn und insoweit in einem Altenheim, einem Pflegeheim oder einer Pflegestation eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Bewohner festgestellt und Auflagen zur Behebung nicht entsprochen wird, kann die Landesregierung den Betrieb dieser Einrichtung untersagen.LGBl Nr 52/2000)

(4) Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Ermöglichung der Aufsicht oder der erteilten Auflagen, die Unterlassung der Anzeige der beabsichtigten Errichtung oder des Betriebes sowie der Einstellung des Betriebes und die Unterlassung des hiebei geforderten Weiterbetriebes eines Altenheimes, eines Pflegeheimes oder einer Pflegestation gemäß § 25 und der Betrieb einer solchen Einrichtung trotz Untersagung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.

Stand vor dem 30.04.2000

In Kraft vom 01.12.1983 bis 30.04.2000

(1) Der Betrieb der Altenheime, Pflegeheime und Pflegestationen unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung. Diese Aufsicht besteht in der Überwachung der Einrichtung und des Betriebes bezüglich der genauen Beobachtung der nach diesem Gesetz aufgestellten Verpflichtungen. Bei Pflegeheimen und Pflegestationen erstreckt sich die Aufsicht nichtentfallen auf sanitäre Belange.

(2) Zur Ausübung der Aufsicht sind den damit betrauten Organen der Zutritt zu den Liegenschaften und Räumlichkeiten der Altenheime, Pflegeheime und Pflegestationen sowie der erforderliche Einblick zu gestatten und die nötigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Landesregierung hat die zur Behebung festgestellter Mißstände erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Fristen für die AusführungGrund von zur Behebung von Mißständen erteilten Auflagen sind unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu bestimmen, soweit dies bei Vermeidung einer Gefährdung der Bewohner möglich erscheint. Wenn und insoweit in einem Altenheim, einem Pflegeheim oder einer Pflegestation eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Bewohner festgestellt und Auflagen zur Behebung nicht entsprochen wird, kann die Landesregierung den Betrieb dieser Einrichtung untersagen.LGBl Nr 52/2000)

(4) Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Ermöglichung der Aufsicht oder der erteilten Auflagen, die Unterlassung der Anzeige der beabsichtigten Errichtung oder des Betriebes sowie der Einstellung des Betriebes und die Unterlassung des hiebei geforderten Weiterbetriebes eines Altenheimes, eines Pflegeheimes oder einer Pflegestation gemäß § 25 und der Betrieb einer solchen Einrichtung trotz Untersagung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.

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