§ 40 Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und von den Gemeinden zu tragen.

(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für den Kostenersatz an andere Länder gemäß § 53 und der Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind.

(3) Das Land hat, unbeschadet der folgenden Absätze, die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen gemäß dem 9. Abschnitt dieses Gesetzes durch Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (§ 15 VStG) oder durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, zu tragen. Solche Ersatzleistungen, Strafgelder und Erlöse sind jedenfalls, von den sonstigen Einnahmen aber nur jene auf die Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes anzurechnen, die mit derartigen Leistungen in Zusammenhang stehen; andere Einnahmen sind bei den Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes und der sozialen Dienste zu berücksichtigen.

(4) Zu den vom Land zu tragenden Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme des Aufwandes gemäß § 14 Abs 3 haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem diese Kosten angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag in folgender Höhe zu leisten:

zu den Kosten des Jahres Prozentsatz

2005 und früher 65

2006 61

2007 58

2008 55

2009 52,5

2010 und folgend 50

Zu diesen Kosten zählen auch der Aufwand für das bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befaßte Personal und jene Kosten für soziale Dienste nach § 22 Abs 3, die vorwiegend bei der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wirksam werden. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind diese Kosten für soziale Dienste auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß § 10 Abs 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl I Nr 116/2016, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 144/2017, bestimmt. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.

(4a) Zu dem vom Land zu leistenden Aufwand gemäß § 14 Abs 3 haben die Gemeinden dem Land jährlich einen Beitrag in folgender Höhe zu leisten:

zum Pauschalbetrag des Jahres Prozentsatz

2005 und früher 65

2006 61

2007 58

2008 55

2009 52,5

2010 und folgend 50

Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.

(5) Zu den vom Land zu tragenden Kosten der sozialen Dienste haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem sie angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag von 50 vH zu leisten. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind die Kosten für die betreffenden sozialen Dienste wie folgt auf die einzelnen Bezirke aufzuteilen:

a)

bei sozialen Diensten nach § 22 Abs 2 Z 1, 2, 3, 4 und 9 nach dem tatsächlichen Aufwand in den einzelnen Bezirken;

b)

bei sozialen Diensten nach § 22 Abs 2 Z 5, 6, 7 und 8 nach der Bevölkerungszahl gemäß Abs 4 dritter Satz.

Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach Maßgabe des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.

(6) Bei der pflegegerechten Erstausstattung von Senioren- und Seniorenpflegeheimen beträgt der gemäß(Anm: entfallen auf Grund § 22 Abs 4 LGBl Nr 79/2019vom Land zu leistende Beitrag 90 vH). Dieser Beitrag zählt nur insoweit zu den Kosten, zu denen die Gemeinden nach Abs 5 Beiträge zu leisten haben, als es sich nicht um Senioren- und Seniorenpflegeheime der Gemeinden oder von Gemeindeverbänden handelt.

(7) Die nicht anderweitig gedeckten Kosten der auch zur Unterbringung von Hilfsbedürftigen zur Verfügung stehenden Senioren- und Seniorenpflegeheime des Sozialhilfeträgers gemäß § 28 zweiter Satz sind von diesem zu tragen.

(8) Das Land hat zum Aufwand für das bei der Stadt Salzburg mit der Sozialhilfe befaßte Personal einen jährlichen Beitrag zu leisten. Zur Berechnung dieses Beitrages sind die gesamten Personalkosten des Landes für seine bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befaßten Bediensteten mit dem Faktor 0,525 zu vervielfachen.

(9) Die Landesregierung hat jährlich im nachhinein die Beiträge gemäß Abs 4, 4a, 5 und 6 den Gemeinden zur Zahlung vorzuschreiben und der Stadt Salzburg die Höhe des Anspruches gemäß Abs 8 mitzuteilen. Die betreffende Gemeinde (die Stadt Salzburg) kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung oder Mitteilung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung bzw. Zuerkennung des Beitrages verlangen. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Höhe des Beitrages dieser Gemeinde bzw. des Anspruches der Stadt Salzburg mit Bescheid zu erkennen.

(10) Die Beiträge gemäß den Abs 4 bis 6 werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung oder Mitteilung (Abs 9) an gerechnet, fällig. Dies gilt für 75 vH des vorgeschriebenen oder mitgeteilten Beitrages auch dann, wenn der bescheidmäßige Ausspruch verlangt wird. Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.2021

(1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und von den Gemeinden zu tragen.

(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für den Kostenersatz an andere Länder gemäß § 53 und der Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind.

(3) Das Land hat, unbeschadet der folgenden Absätze, die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen gemäß dem 9. Abschnitt dieses Gesetzes durch Strafgelder und Erlöse verfallener Gegenstände (§ 15 VStG) oder durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, zu tragen. Solche Ersatzleistungen, Strafgelder und Erlöse sind jedenfalls, von den sonstigen Einnahmen aber nur jene auf die Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes anzurechnen, die mit derartigen Leistungen in Zusammenhang stehen; andere Einnahmen sind bei den Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes und der sozialen Dienste zu berücksichtigen.

(4) Zu den vom Land zu tragenden Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme des Aufwandes gemäß § 14 Abs 3 haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem diese Kosten angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag in folgender Höhe zu leisten:

zu den Kosten des Jahres Prozentsatz

2005 und früher 65

2006 61

2007 58

2008 55

2009 52,5

2010 und folgend 50

Zu diesen Kosten zählen auch der Aufwand für das bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befaßte Personal und jene Kosten für soziale Dienste nach § 22 Abs 3, die vorwiegend bei der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wirksam werden. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind diese Kosten für soziale Dienste auf die einzelnen, zum betreffenden räumlichen Wirkungsbereich gehörigen Bezirke nach deren Bevölkerungszahl aufzuteilen, die sich nach der jeweiligen Volkszahl gemäß § 10 Abs 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl I Nr 116/2016, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 144/2017, bestimmt. Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.

(4a) Zu dem vom Land zu leistenden Aufwand gemäß § 14 Abs 3 haben die Gemeinden dem Land jährlich einen Beitrag in folgender Höhe zu leisten:

zum Pauschalbetrag des Jahres Prozentsatz

2005 und früher 65

2006 61

2007 58

2008 55

2009 52,5

2010 und folgend 50

Der Kostenbeitrag ist für die einzelnen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.

(5) Zu den vom Land zu tragenden Kosten der sozialen Dienste haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem sie angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag von 50 vH zu leisten. Wenn sich der räumliche Wirkungsbereich einer Einrichtung hinsichtlich aller oder einzelner von ihr erbrachter sozialer Dienste auf mehrere politische Bezirke erstreckt, sind die Kosten für die betreffenden sozialen Dienste wie folgt auf die einzelnen Bezirke aufzuteilen:

a)

bei sozialen Diensten nach § 22 Abs 2 Z 1, 2, 3, 4 und 9 nach dem tatsächlichen Aufwand in den einzelnen Bezirken;

b)

bei sozialen Diensten nach § 22 Abs 2 Z 5, 6, 7 und 8 nach der Bevölkerungszahl gemäß Abs 4 dritter Satz.

Für die einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes mit Ausnahme der Stadt Salzburg ist der Kostenbeitrag nach Maßgabe des abgestuften Bevölkerungsschlüssels gemäß § 10 Abs 8 FAG 2017 zu ermitteln.

(6) Bei der pflegegerechten Erstausstattung von Senioren- und Seniorenpflegeheimen beträgt der gemäß(Anm: entfallen auf Grund § 22 Abs 4 LGBl Nr 79/2019vom Land zu leistende Beitrag 90 vH). Dieser Beitrag zählt nur insoweit zu den Kosten, zu denen die Gemeinden nach Abs 5 Beiträge zu leisten haben, als es sich nicht um Senioren- und Seniorenpflegeheime der Gemeinden oder von Gemeindeverbänden handelt.

(7) Die nicht anderweitig gedeckten Kosten der auch zur Unterbringung von Hilfsbedürftigen zur Verfügung stehenden Senioren- und Seniorenpflegeheime des Sozialhilfeträgers gemäß § 28 zweiter Satz sind von diesem zu tragen.

(8) Das Land hat zum Aufwand für das bei der Stadt Salzburg mit der Sozialhilfe befaßte Personal einen jährlichen Beitrag zu leisten. Zur Berechnung dieses Beitrages sind die gesamten Personalkosten des Landes für seine bei den Bezirkshauptmannschaften mit der Sozialhilfe befaßten Bediensteten mit dem Faktor 0,525 zu vervielfachen.

(9) Die Landesregierung hat jährlich im nachhinein die Beiträge gemäß Abs 4, 4a, 5 und 6 den Gemeinden zur Zahlung vorzuschreiben und der Stadt Salzburg die Höhe des Anspruches gemäß Abs 8 mitzuteilen. Die betreffende Gemeinde (die Stadt Salzburg) kann binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung oder Mitteilung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung bzw. Zuerkennung des Beitrages verlangen. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Höhe des Beitrages dieser Gemeinde bzw. des Anspruches der Stadt Salzburg mit Bescheid zu erkennen.

(10) Die Beiträge gemäß den Abs 4 bis 6 werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung oder Mitteilung (Abs 9) an gerechnet, fällig. Dies gilt für 75 vH des vorgeschriebenen oder mitgeteilten Beitrages auch dann, wenn der bescheidmäßige Ausspruch verlangt wird. Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu entrichten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten