§ 43 Sbg. SHG

Salzburger Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Sozialhilfeempfänger ist neben dem Fall des § 8 Abs. 4 zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, oder wenn nachträglich bekannt wird, daßdass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.

(2) Keinesfalls können zum Gegenstand einer Ersatzforderung gemacht werden:

1.

alle Leistungen, die für Personen vor Erreichung der Großjährigkeit gewährt wurden;

2.

die Hilfe für werdende Mütter oder Wöchnerinnen;

3.

Leistungen der Krankenhilfe gemäß § 14;

4.

die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlaß des Empfängers der Hilfe über. Die Erben haften jedoch stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, daß der Sozialhilfeempfänger zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder den Ehegatten oder eingetragenen Partner des Sozialhilfeempfängers, so ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.

(43) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.

(5) Sozialhilfeleistungen, die der Sozialhilfeträger aufgrund eines nach § 32a fortgesetzten Verfahrens erbracht hat, kann dieser gegenüber dem Nachlaß oder Erben des Hilfesuchenden geltend machen.

Stand vor dem 17.07.2020

In Kraft vom 01.06.2011 bis 17.07.2020

(1) Der Sozialhilfeempfänger ist neben dem Fall des § 8 Abs. 4 zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, oder wenn nachträglich bekannt wird, daßdass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.

(2) Keinesfalls können zum Gegenstand einer Ersatzforderung gemacht werden:

1.

alle Leistungen, die für Personen vor Erreichung der Großjährigkeit gewährt wurden;

2.

die Hilfe für werdende Mütter oder Wöchnerinnen;

3.

Leistungen der Krankenhilfe gemäß § 14;

4.

die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlaß des Empfängers der Hilfe über. Die Erben haften jedoch stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, daß der Sozialhilfeempfänger zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder den Ehegatten oder eingetragenen Partner des Sozialhilfeempfängers, so ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.

(43) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.

(5) Sozialhilfeleistungen, die der Sozialhilfeträger aufgrund eines nach § 32a fortgesetzten Verfahrens erbracht hat, kann dieser gegenüber dem Nachlaß oder Erben des Hilfesuchenden geltend machen.

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