§ 6 SchulzeitG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Schultag

§ 6

Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist unter Berücksichtigung der Ferien und der sonstigen schulfreien Tage (§ 5 Abs. 2, 4 und 5) sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und die organisatorischen Gegebenheiten der Schule und die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler vom Schulleiter mit Zustimmung des Landesschulrates festzusetzen§ 6 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen darf an einem Tag neun nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 19.05.1995 bis 31.08.2018
Schultag

§ 6

Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist unter Berücksichtigung der Ferien und der sonstigen schulfreien Tage (§ 5 Abs. 2, 4 und 5) sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und die organisatorischen Gegebenheiten der Schule und die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler vom Schulleiter mit Zustimmung des Landesschulrates festzusetzen§ 6 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen darf an einem Tag neun nicht übersteigen.

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