§ 8 SchulzeitG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
4. Abschnitt

Schulversuche

§ 8

Die Landesregierung kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des 2. oder 3. Abschnittes über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v. H. der Anzahl der in der jeweiligen Schulart im Land Salzburg bestehenden Klassen nicht übersteigen. Außerdem dürfen solche Schulversuche nur soweit durchgeführt werden, als dadurch Angelegenheiten unberührt bleiben, die in die Vollziehungszuständigkeit des Bundes fallen. Ein Ersuchen auf Durchführung eines solchen Schulversuches, das vom Schulforum (§ 63a des Schulunterrichtsgesetzes), vom Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes) oder, wenn ein solcher eingerichtet ist, vom erweiterten Schulgemeinschaftsausschuß gestellt wird, ist von der Landesregierung nach Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen dem Landesschulrat (Kollegium) zur Stellungnahme mitzuteilen8 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 19.05.1995 bis 31.08.2018
4. Abschnitt

Schulversuche

§ 8

Die Landesregierung kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen des 2. oder 3. Abschnittes über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v. H. der Anzahl der in der jeweiligen Schulart im Land Salzburg bestehenden Klassen nicht übersteigen. Außerdem dürfen solche Schulversuche nur soweit durchgeführt werden, als dadurch Angelegenheiten unberührt bleiben, die in die Vollziehungszuständigkeit des Bundes fallen. Ein Ersuchen auf Durchführung eines solchen Schulversuches, das vom Schulforum (§ 63a des Schulunterrichtsgesetzes), vom Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 des Schulunterrichtsgesetzes) oder, wenn ein solcher eingerichtet ist, vom erweiterten Schulgemeinschaftsausschuß gestellt wird, ist von der Landesregierung nach Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen dem Landesschulrat (Kollegium) zur Stellungnahme mitzuteilen8 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen.

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