§ 9 SchulzeitG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Vor Erlassung einer Verordnung auf Grund des 2. oder 3. Abschnittes hat die Landesregierung einen Vorschlag des Landesschulrates einzuholen. Dieser Vorschlag ist vom Kollegium des Landesschulrates zu erstatten, ausgenommen in den Fällen des § 2 Abs 7 erster Satz und des § 5 Abs 9 erster Satz.

(2) Wenn sich Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind sie abweichend von den sonst geltenden Vorschriften über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz, die auf Grund einer Zuständigkeitsübertragung gemäß § 10 vom Landesschulrat erlassen werden, sind auch dann gehörig kundgemacht, wenn die Kundmachung auf die im § 19 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes geregelte Weise bewirkt wird9 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 14.09.2015 bis 31.08.2018
(1) Vor Erlassung einer Verordnung auf Grund des 2. oder 3. Abschnittes hat die Landesregierung einen Vorschlag des Landesschulrates einzuholen. Dieser Vorschlag ist vom Kollegium des Landesschulrates zu erstatten, ausgenommen in den Fällen des § 2 Abs 7 erster Satz und des § 5 Abs 9 erster Satz.

(2) Wenn sich Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind sie abweichend von den sonst geltenden Vorschriften über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz, die auf Grund einer Zuständigkeitsübertragung gemäß § 10 vom Landesschulrat erlassen werden, sind auch dann gehörig kundgemacht, wenn die Kundmachung auf die im § 19 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes geregelte Weise bewirkt wird9 SchulzeitG 1995 seit 31.08.2018 weggefallen.

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