§ 11 SchulzeitG 1995 (weggefallen)

Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) § 2 Abs 5, 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr105/§ 11 SchulzeitG 1995 tritt mit Beginn des Schuljahres 1995/96 in Kraftseit 31.08.2018 weggefallen. Beschlüsse zur Schulfreierklärung des Samstages können bereits vor diesem Zeitpunkt gefaßt werden. Die §§ 2 Abs 2 und 5 Abs 2 treten mit Beginn des Schuljahres 1996/97 in Kraft.

(2) Schulfreierklärungen des Samstages an Volksschulen, Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden, und Polytechnische Lehrgänge, die für das Schuljahr 1995/96 auf Grund des § 2 Abs 6 in der vor dem Gesetz LGBl Nr105/1995 geltenden Fassung bereits erfolgt sind, bleiben unberührt.

(3) Die §§ 2, 3 Abs 4, 5 Abs 1, 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(4) § 2 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.

(5) Im Schuljahr 2008/2009 sind der 22. Mai und der 12. Juni 2009 für allgemeinbildende Pflichtschulen schulfrei; auf diese Tage ist § 2 Abs 5 lit b letzter Satz anzuwenden.

(6) Die Bezeichnung des 2. Abschnitts sowie die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 5, 9 Abs 3 und 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser geänderten Bestimmungen können rückwirkend auf den 1. September 2012 in Kraft gesetzt werden.

(7) Die §§ 1 Abs 2, 3 Abs 1, 9 Abs 1 und 3 sowie 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs 7, 3 Abs 2 und 3, 4 Abs 1, 9 Abs 1, 10 und 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2015 treten mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 in Kraft.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 10.09.2015 bis 31.08.2018
(1) § 2 Abs 5, 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr105/§ 11 SchulzeitG 1995 tritt mit Beginn des Schuljahres 1995/96 in Kraftseit 31.08.2018 weggefallen. Beschlüsse zur Schulfreierklärung des Samstages können bereits vor diesem Zeitpunkt gefaßt werden. Die §§ 2 Abs 2 und 5 Abs 2 treten mit Beginn des Schuljahres 1996/97 in Kraft.

(2) Schulfreierklärungen des Samstages an Volksschulen, Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden, und Polytechnische Lehrgänge, die für das Schuljahr 1995/96 auf Grund des § 2 Abs 6 in der vor dem Gesetz LGBl Nr105/1995 geltenden Fassung bereits erfolgt sind, bleiben unberührt.

(3) Die §§ 2, 3 Abs 4, 5 Abs 1, 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 87/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(4) § 2 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.

(5) Im Schuljahr 2008/2009 sind der 22. Mai und der 12. Juni 2009 für allgemeinbildende Pflichtschulen schulfrei; auf diese Tage ist § 2 Abs 5 lit b letzter Satz anzuwenden.

(6) Die Bezeichnung des 2. Abschnitts sowie die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 5, 9 Abs 3 und 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser geänderten Bestimmungen können rückwirkend auf den 1. September 2012 in Kraft gesetzt werden.

(7) Die §§ 1 Abs 2, 3 Abs 1, 9 Abs 1 und 3 sowie 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 Kraft.

(8) Die §§ 2 Abs 7, 3 Abs 2 und 3, 4 Abs 1, 9 Abs 1, 10 und 10a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2015 treten mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 in Kraft.

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