§ 2 Sbg. SS § 2

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Schiunterricht ist jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des alpinen Schilaufes einschließlich der besonderen Schilaufarten (Carving, Buckelpiste-, Trickschi-, Monoschifahren, Schiballett, Kunstspringen u. dgl.), unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig, nur fallweise oder einmalig (z. B. stundenweise) erfolgt.

(2) Die Tätigkeit als Schibegleiter umfaßt das Führen oder Begleiten von Wintersportgästen beim Schifahren, ohne daß dabei Schiunterricht erteilt wird.

(3) Die Erteilung von Schiunterricht und die Tätigkeit als Schibegleiter erfolgen erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt werden.

(4) Eine Schischule ist eine Einrichtung zur erwerbsmäßigen Erteilung von Schiunterricht vom Anfängerunterricht bis zum Unterricht im Schirennlauf.

(5) Lehrkraft ist, wer einer anderen Person (Schüler) Schiunterricht erteilt.

(6) Als Schilehrer gilt der Staatlich geprüfte Schilehrer, der Landesschilehrer und der Landesschilehrer-Anwärter.

(7) Als ausländische Schischule im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichunionsrechtlich bzw durch Staatsvertrag verbürgten Dienstleistungsfreiheit gilt jedes Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EUoder EWR-Mitgliedsstaat) oder dessen Bürger auf Grund sonstiger Staatsverträge von der Dienstleistungsfreiheit im Sinn der europäischen Integration begünstigt werden, wenn das Unternehmen zur erwerbsmäßigen Erteilung von Schiunterricht in einem solchen Staat rechtmäßig niedergelassen ist. Dies gilt auch in Bezug auf die Schweiz.

Stand vor dem 30.12.2013

In Kraft vom 01.08.2010 bis 30.12.2013

(1) Schiunterricht ist jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des alpinen Schilaufes einschließlich der besonderen Schilaufarten (Carving, Buckelpiste-, Trickschi-, Monoschifahren, Schiballett, Kunstspringen u. dgl.), unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig, nur fallweise oder einmalig (z. B. stundenweise) erfolgt.

(2) Die Tätigkeit als Schibegleiter umfaßt das Führen oder Begleiten von Wintersportgästen beim Schifahren, ohne daß dabei Schiunterricht erteilt wird.

(3) Die Erteilung von Schiunterricht und die Tätigkeit als Schibegleiter erfolgen erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt werden.

(4) Eine Schischule ist eine Einrichtung zur erwerbsmäßigen Erteilung von Schiunterricht vom Anfängerunterricht bis zum Unterricht im Schirennlauf.

(5) Lehrkraft ist, wer einer anderen Person (Schüler) Schiunterricht erteilt.

(6) Als Schilehrer gilt der Staatlich geprüfte Schilehrer, der Landesschilehrer und der Landesschilehrer-Anwärter.

(7) Als ausländische Schischule im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichunionsrechtlich bzw durch Staatsvertrag verbürgten Dienstleistungsfreiheit gilt jedes Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EUoder EWR-Mitgliedsstaat) oder dessen Bürger auf Grund sonstiger Staatsverträge von der Dienstleistungsfreiheit im Sinn der europäischen Integration begünstigt werden, wenn das Unternehmen zur erwerbsmäßigen Erteilung von Schiunterricht in einem solchen Staat rechtmäßig niedergelassen ist. Dies gilt auch in Bezug auf die Schweiz.

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