§ 5 Sbg. SS

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999

Allgemeine Ausübung der Berechtigungen nach

diesem Gesetz

§ 5

Die Tätigkeit einer Schischule, einer Snowboardschule und die Tätigkeit als Schibegleiter sind im Interesse der Sicherheit, der Förderung des Schi- und Snowboardsportes sowie im Sinn einer Unterstützung des FremdenverkehrsTourismus auszuüben. Auf den Schutz der Natur, insbesondere des Jungwaldes und des Wildes, und die Beachtung der zu diesem Zweck bestehenden gesetzlichen Verbote ist besonders hinzuwirken.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.10.1998 bis 30.06.2008

Allgemeine Ausübung der Berechtigungen nach

diesem Gesetz

§ 5

Die Tätigkeit einer Schischule, einer Snowboardschule und die Tätigkeit als Schibegleiter sind im Interesse der Sicherheit, der Förderung des Schi- und Snowboardsportes sowie im Sinn einer Unterstützung des FremdenverkehrsTourismus auszuüben. Auf den Schutz der Natur, insbesondere des Jungwaldes und des Wildes, und die Beachtung der zu diesem Zweck bestehenden gesetzlichen Verbote ist besonders hinzuwirken.

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