§ 12 Sbg. SS § 12

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Schischulleiter hat in der Schischule Lehrkräfte in solcher Zahl zu beschäftigen, daß die bestehende Nachfrage nach Schiunterricht in der Regel voll gedeckt werden kann. Als

Lehrkräfte kommen in Betracht:

1.

Für den alpinen Schilauf einschließlich der besonderen

Schilaufarten:

Staatlich geprüfte Schilehrer, Landesschilehrer, Landesschilehrer-Anwärter oder Personen, die über eine im Sinn des § 21a gleichwertige Ausbildung verfügen.

2.

Für das Snowboarding:

Diplom-Snowboardlehrer, Snowboardlehrer, im Bereich markierter Pisten auch Snowboardlehrer-Anwärter, oder Personen, die über eine im Sinn des § 21a gleichwertige Ausbildung verfügen.

Wenn keine unter Z 1 und 2 genannten Personen zur Verfügung stehen, können auch Personen, die in der Ausbildung zum Anwärter oder in einer dieser im Sinn des § 21a gleichwertigen Ausbildung stehen, die Prüfung aber noch nicht abgelegt haben, vorübergehend und in geringfügigem Ausmaß als Lehrkräfte eingesetzt werden.

(2) Der Schischulleiter hat den Beginn und das Ende der Tätigkeit jeder Lehrkraft an seiner Schischule dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband zu melden. In der Meldung sind der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift der Lehrkraft sowie deren Ausbildungs- und Fortbildungsstand anzugeben. Die Meldung hat bis spätestens 30. April jeden Jahres für die abgelaufene Saison zu erfolgen.

(3) Der Gesamtstand der Lehrkräfte in einer Schischule hat sich ausso zusammenzusetzen, dass je 15 Lehrkräfte mindestens 10 %ein Staatlich geprüften Schilehrern und 30 % Landesschilehrern zusammenzusetzengeprüfter Schilehrer oder Landesschilehrer diese beaufsichtigt. In diese QuotenQuote sind auch Lehrkräfte einzubeziehen, deren Gleichwertigkeit zu staatlichStaatlich geprüften Schilehrern und Landesschilehrern im Hinblick auf Ausbildung und/oder Berufspraxis, die absolvierte Eignungsprüfung oder den absolvierten Anpassungslehrgang anzunehmen ist (§ 21a).

(4) Personen, denen die Tätigkeit als Lehrkraft an Schischulen gemäß § 21 Abs. 4 oder § 33 Abs. 2 vorübergehend untersagt ist, dürfen nicht als Lehrkräfte beschäftigt werden.

Stand vor dem 30.12.2013

In Kraft vom 28.12.2009 bis 30.12.2013

(1) Der Schischulleiter hat in der Schischule Lehrkräfte in solcher Zahl zu beschäftigen, daß die bestehende Nachfrage nach Schiunterricht in der Regel voll gedeckt werden kann. Als

Lehrkräfte kommen in Betracht:

1.

Für den alpinen Schilauf einschließlich der besonderen

Schilaufarten:

Staatlich geprüfte Schilehrer, Landesschilehrer, Landesschilehrer-Anwärter oder Personen, die über eine im Sinn des § 21a gleichwertige Ausbildung verfügen.

2.

Für das Snowboarding:

Diplom-Snowboardlehrer, Snowboardlehrer, im Bereich markierter Pisten auch Snowboardlehrer-Anwärter, oder Personen, die über eine im Sinn des § 21a gleichwertige Ausbildung verfügen.

Wenn keine unter Z 1 und 2 genannten Personen zur Verfügung stehen, können auch Personen, die in der Ausbildung zum Anwärter oder in einer dieser im Sinn des § 21a gleichwertigen Ausbildung stehen, die Prüfung aber noch nicht abgelegt haben, vorübergehend und in geringfügigem Ausmaß als Lehrkräfte eingesetzt werden.

(2) Der Schischulleiter hat den Beginn und das Ende der Tätigkeit jeder Lehrkraft an seiner Schischule dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband zu melden. In der Meldung sind der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift der Lehrkraft sowie deren Ausbildungs- und Fortbildungsstand anzugeben. Die Meldung hat bis spätestens 30. April jeden Jahres für die abgelaufene Saison zu erfolgen.

(3) Der Gesamtstand der Lehrkräfte in einer Schischule hat sich ausso zusammenzusetzen, dass je 15 Lehrkräfte mindestens 10 %ein Staatlich geprüften Schilehrern und 30 % Landesschilehrern zusammenzusetzengeprüfter Schilehrer oder Landesschilehrer diese beaufsichtigt. In diese QuotenQuote sind auch Lehrkräfte einzubeziehen, deren Gleichwertigkeit zu staatlichStaatlich geprüften Schilehrern und Landesschilehrern im Hinblick auf Ausbildung und/oder Berufspraxis, die absolvierte Eignungsprüfung oder den absolvierten Anpassungslehrgang anzunehmen ist (§ 21a).

(4) Personen, denen die Tätigkeit als Lehrkraft an Schischulen gemäß § 21 Abs. 4 oder § 33 Abs. 2 vorübergehend untersagt ist, dürfen nicht als Lehrkräfte beschäftigt werden.

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