§ 14 Sbg. SS

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Hilfeleistung

§ 14

(1) Der Schischulleiter und die Lehrkräfte der Schischule sind bei Schiunfällen von Schischülern zur Hilfeleistung verpflichtet. Zu diesem Zweck haben diese bei der Erteilung von Schiunterricht das für die Leistung Erster Hilfe erforderliche Material mitzuführen.

(2) Wenn bei Unfällen anderer Wintersportler mit dem Eintreffen eines Rettungsdienstes (z.B. Bergrettung, Pistendienst) nicht in angemessener Zeit gerechnet werden kann, besteht für den Schischulleiter und die Lehrkräfte der Schischule die Verpflichtung zur zumutbaren Hilfeleistung. Erforderlichenfalls ist der Unfall unverzüglich bei der örtlichen Sicherheitsdienststelle, bei der Bergrettung oder dem zuständigen Pistendienst zu melden.

(3) Die strafgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Unterlassung der Hilfeleistung (§ 95 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974) werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1998 bis 31.12.2003

Hilfeleistung

§ 14

(1) Der Schischulleiter und die Lehrkräfte der Schischule sind bei Schiunfällen von Schischülern zur Hilfeleistung verpflichtet. Zu diesem Zweck haben diese bei der Erteilung von Schiunterricht das für die Leistung Erster Hilfe erforderliche Material mitzuführen.

(2) Wenn bei Unfällen anderer Wintersportler mit dem Eintreffen eines Rettungsdienstes (z.B. Bergrettung, Pistendienst) nicht in angemessener Zeit gerechnet werden kann, besteht für den Schischulleiter und die Lehrkräfte der Schischule die Verpflichtung zur zumutbaren Hilfeleistung. Erforderlichenfalls ist der Unfall unverzüglich bei der örtlichen Sicherheitsdienststelle, bei der Bergrettung oder dem zuständigen Pistendienst zu melden.

(3) Die strafgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Unterlassung der Hilfeleistung (§ 95 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974) werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

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