§ 17 Sbg. SS § 17

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2013 bis 31.12.9999

(1) Der erste Teil der Landesschilehrer-Ausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrer-Anwärterprüfung, der zweite durch die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrer-Prüfung abgeschlossen.

(1a) Voraussetzung für die Zulassung zur Landesschilehrer-Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Landesschilehrer-Prüfung ist der Nachweis einer nach Ablegung der Landesschilehrer-Anwärterprüfung mindestens 24 Arbeitstage dauernden Tätigkeit als Lehrkraft in einer Salzburger Schischule.

Stand vor dem 30.12.2013

In Kraft vom 01.10.1998 bis 30.12.2013

(1) Der erste Teil der Landesschilehrer-Ausbildung wird durch die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrer-Anwärterprüfung, der zweite durch die erfolgreiche Ablegung der Landesschilehrer-Prüfung abgeschlossen.

(1a) Voraussetzung für die Zulassung zur Landesschilehrer-Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Landesschilehrer-Prüfung ist der Nachweis einer nach Ablegung der Landesschilehrer-Anwärterprüfung mindestens 24 Arbeitstage dauernden Tätigkeit als Lehrkraft in einer Salzburger Schischule.

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