§ 20 Sbg. SS § 20

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Schibegleiter und Snowboardbegleiter sowie der für die ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet durch Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für die Unternehmerprüfung zu erlassen. Diese hat insbesondere die Dauer, die Gegenstände, die Lehrziele und die Gesamtstundenzahl der einzelnen Ausbildungsteile sowie die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, den Prüfungsstoff, die Form der Prüfung einschließlich der Leistungsbeurteilung und der Wiederholungsmöglichkeiten, die Form des Prüfungszeugnisses sowie allenfalls zu leistende Ausbildungs- und Prüfungsbeiträge zu regeln.

(2) Die Durchführung von Ausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung obliegt dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband. Eine Voraussetzung für die Zulassung zur Unternehmerprüfung ist neben dem Besuch des Ausbildungslehrganges jedenfalls die Ablegung der übrigen für die jeweilige angestrebte Bewilligung erforderlichen Prüfungen.

(3) Die Unternehmerprüfung ist vor einer beim Amtbei der LandesregierungSchischulbehörde einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, der neben dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder angehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung ist von der Landesregierung vorzunehmen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind ausmüssen rechtskundig sein und über prüfungsdidaktische Kompetenz verfügen. Sie dürfen in keiner der dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der LandesregierungAnwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Tätigkeiten selbständig erwerbstätig sein, keine interessenpolitische Funktion ausüben und in keinem Beschäftigungsverhältnis zu entnehmen; eineiner entsprechenden Interessenvertretung stehen. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist auf Vorschlag des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes je nach der vom Kandidaten angestrebten Bewilligung (Schischulleiter, Snowboardschulleiter oder Schibegleiter) aus dem Kreis der jeweiligen Bewilligungsinhaber und ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Salzburg zu bestellen. Die Schischulbehörde hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Zustimmung der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren mit Bescheid zu bestellen.

(4) Zur Ablegung der Prüfung hat die Kommission wenigstens einmal im Jahr einen Termin anzuberaumen. Die Prüfer haben ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse unparteiisch auszuüben. Sie haben sich als befangen zu erklären, wenn sie in einem Naheverhältnis zum Prüfungskandidaten, zB aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses oder bei Beschäftigung im selben Unternehmen, stehen bzw in den vergangenen zwei Jahren standen. Der Vorsitzende hat die Beisitzer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 31.12.2013 bis 30.11.2018

(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Schibegleiter und Snowboardbegleiter sowie der für die ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet durch Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für die Unternehmerprüfung zu erlassen. Diese hat insbesondere die Dauer, die Gegenstände, die Lehrziele und die Gesamtstundenzahl der einzelnen Ausbildungsteile sowie die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, den Prüfungsstoff, die Form der Prüfung einschließlich der Leistungsbeurteilung und der Wiederholungsmöglichkeiten, die Form des Prüfungszeugnisses sowie allenfalls zu leistende Ausbildungs- und Prüfungsbeiträge zu regeln.

(2) Die Durchführung von Ausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung obliegt dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband. Eine Voraussetzung für die Zulassung zur Unternehmerprüfung ist neben dem Besuch des Ausbildungslehrganges jedenfalls die Ablegung der übrigen für die jeweilige angestrebte Bewilligung erforderlichen Prüfungen.

(3) Die Unternehmerprüfung ist vor einer beim Amtbei der LandesregierungSchischulbehörde einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, der neben dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder angehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung ist von der Landesregierung vorzunehmen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind ausmüssen rechtskundig sein und über prüfungsdidaktische Kompetenz verfügen. Sie dürfen in keiner der dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der LandesregierungAnwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Tätigkeiten selbständig erwerbstätig sein, keine interessenpolitische Funktion ausüben und in keinem Beschäftigungsverhältnis zu entnehmen; eineiner entsprechenden Interessenvertretung stehen. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) ist auf Vorschlag des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes je nach der vom Kandidaten angestrebten Bewilligung (Schischulleiter, Snowboardschulleiter oder Schibegleiter) aus dem Kreis der jeweiligen Bewilligungsinhaber und ein Mitglied (Ersatzmitglied) auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Salzburg zu bestellen. Die Schischulbehörde hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Zustimmung der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren mit Bescheid zu bestellen.

(4) Zur Ablegung der Prüfung hat die Kommission wenigstens einmal im Jahr einen Termin anzuberaumen. Die Prüfer haben ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse unparteiisch auszuüben. Sie haben sich als befangen zu erklären, wenn sie in einem Naheverhältnis zum Prüfungskandidaten, zB aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses oder bei Beschäftigung im selben Unternehmen, stehen bzw in den vergangenen zwei Jahren standen. Der Vorsitzende hat die Beisitzer vor Beginn der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe zu befragen.

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