§ 21 Sbg. SS § 21

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
Fortbildung

§ 21

(1) Die Schi(Snowboard)schulleiter haben mindestens alle zwei Jahre, alle übrigen dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband angehörenden Schi(Snowboard)lehrer alle drei Jahre einen vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband durchzuführenden Fortbildungskurs zu besuchen.

(2) Der Salzburger Berufs-Schi- und SnowbordlehrerverbandDie Schischulbehörde kann über Ansuchen aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 um ein Jahr aufschieben. Eine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist mit einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

(3) Der Fortbildungskurs hat das Berufswissen und -können der Teilnehmer jeweils auf den neuesten Stand zu bringen.

(4) WirdKommt eine Person der Verpflichtung zur Fortbildung ungerechtfertigt oder nach einjährigem Aufschub trotz Aufforderung nicht nachgekommennach, hat dies der Salzburger Berufs-Schi und Snowboardlehrerverband der Landesregierung zu melden. Dasselbe gilt bei bloß mangelhafter Teilnahme am Fortbildungskurs. Die Landesregierung kann solchen Personenihr die Schischulbehörde nach erfolgloser Ermahnung die Schi(Snowboard)schulbewilligung entziehen bzw bis zur Ableistung einer entsprechenden Fortbildung die Tätigkeit als Lehrkraft untersagen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.10.1998 bis 30.11.2018
Fortbildung

§ 21

(1) Die Schi(Snowboard)schulleiter haben mindestens alle zwei Jahre, alle übrigen dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband angehörenden Schi(Snowboard)lehrer alle drei Jahre einen vom Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband durchzuführenden Fortbildungskurs zu besuchen.

(2) Der Salzburger Berufs-Schi- und SnowbordlehrerverbandDie Schischulbehörde kann über Ansuchen aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 um ein Jahr aufschieben. Eine Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist mit einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

(3) Der Fortbildungskurs hat das Berufswissen und -können der Teilnehmer jeweils auf den neuesten Stand zu bringen.

(4) WirdKommt eine Person der Verpflichtung zur Fortbildung ungerechtfertigt oder nach einjährigem Aufschub trotz Aufforderung nicht nachgekommennach, hat dies der Salzburger Berufs-Schi und Snowboardlehrerverband der Landesregierung zu melden. Dasselbe gilt bei bloß mangelhafter Teilnahme am Fortbildungskurs. Die Landesregierung kann solchen Personenihr die Schischulbehörde nach erfolgloser Ermahnung die Schi(Snowboard)schulbewilligung entziehen bzw bis zur Ableistung einer entsprechenden Fortbildung die Tätigkeit als Lehrkraft untersagen.

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