§ 32a Sbg. SS § 32a

Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Verband im eigenen Wirkungsbereich aus. SieDieses Aufsichtsrecht ist dahin auszuüben, dass der Verband die Gesetze und Verordnungen sowie unmittelbar anwendbares Unions- und Völkerrecht nicht verletzt, insbesondere seinen Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit des Verbandes zu unterrichten. Der Verband ist verpflichtet, der Landesregierung im einzelnen Fall die verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Im Rahmen der Aufsicht hat die Landesregierung Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Verbandes, insbesondere auch Bescheide, die gegen Gesetze, Verordnungen, unmittelbar anzuwendendes Unions- oder Völkerrecht verstoßen, durch Bescheid aufzuheben. Sie

(4) Der Verband hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen des Verbandes nach dessen Anhörung durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Verband gleichzeitig mitzuteilen. Wenn nur einzelne Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig sind und die Vollziehbarkeit der Verordnung trotz Fehlens dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann die Landesregierung anstelle der Aufhebung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen bezogene Teilaufhebung vornehmen. Die Aufhebung der Verordnung bewirkt ein Außerkrafttreten der Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung. Die Aufhebung von Verordnungsbestimmungen bewirkt ein Außerkrafttreten dieser Verordnungsbestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung.

(5) Die Landesregierung ist zur Vollversammlung und zu allen Sitzungen des Vorstandes sowie zu allen Prüfungen gemäß den §§ 19 und 20 einzuladen. IhrDer Verband hat der Landesregierung auf Aufforderung die Tagesordnungen zu den Sitzungen samt den wesentlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Vertreter der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

(6) Der Verband ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Er ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art 133 B-VG) zu erheben.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 19.11.2015 bis 30.11.2018

(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Verband im eigenen Wirkungsbereich aus. SieDieses Aufsichtsrecht ist dahin auszuüben, dass der Verband die Gesetze und Verordnungen sowie unmittelbar anwendbares Unions- und Völkerrecht nicht verletzt, insbesondere seinen Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit des Verbandes zu unterrichten. Der Verband ist verpflichtet, der Landesregierung im einzelnen Fall die verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Im Rahmen der Aufsicht hat die Landesregierung Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Verbandes, insbesondere auch Bescheide, die gegen Gesetze, Verordnungen, unmittelbar anzuwendendes Unions- oder Völkerrecht verstoßen, durch Bescheid aufzuheben. Sie

(4) Der Verband hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen des Verbandes nach dessen Anhörung durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Verband gleichzeitig mitzuteilen. Wenn nur einzelne Verordnungsbestimmungen gesetzwidrig sind und die Vollziehbarkeit der Verordnung trotz Fehlens dieser gesetzwidrigen Bestimmungen gewährleistet ist, kann die Landesregierung anstelle der Aufhebung der Verordnung eine auf diese einzelnen gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen bezogene Teilaufhebung vornehmen. Die Aufhebung der Verordnung bewirkt ein Außerkrafttreten der Verordnung zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung. Die Aufhebung von Verordnungsbestimmungen bewirkt ein Außerkrafttreten dieser Verordnungsbestimmungen zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung.

(5) Die Landesregierung ist zur Vollversammlung und zu allen Sitzungen des Vorstandes sowie zu allen Prüfungen gemäß den §§ 19 und 20 einzuladen. IhrDer Verband hat der Landesregierung auf Aufforderung die Tagesordnungen zu den Sitzungen samt den wesentlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Vertreter der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

(6) Der Verband ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Er ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art 133 B-VG) zu erheben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten