§ 2 S-PG

Salzburger Pflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Einrichtungen, in denen volljährigen Personen, die vorübergehend oder dauernd der Pflege bedürfen, Hilfe- und Betreuungsleistungen angeboten werden (Pflegeeinrichtungen):

1.

Einrichtungen der Hauskrankenpflege,

2.

Einrichtungen der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts),

3.

Tageszentren,

4.

Senioren- und Seniorenpflegeheime.

(2) Die Pflege im Sinn dieses Gesetzes umfasst sowohl die Betreuung als auch die Hilfe für pflegebedürftige Personen. Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Dienstleistungen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Dazu zählen insbesondere solche Dienstleistungen beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Unter Hilfe sind aufschiebbare Dienstleistungen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung:

1.

auf sonstige Einrichtungen der Sozialen Dienste gemäß § 22 des Salzburger Sozialhilfegesetzes;

2.

auf Einrichtungen, die dem Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, dem Salzburger Behindertengesetz 1981, dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 1975 oder dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 unterliegen;

3.

auf Einrichtungen gemäß Abs 1, in denen an nicht mehr als fünf Personen Pflegeleistungen erbracht werden;

4.

auf die Pflege in Familien durch Angehörige, die bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind, Lebensgefährten, Wahl- und Pflegekinder und deren Kinder und Enkel;

5.

auf die Pflege im Rahmen einer Ordensgemeinschaft.

(4) Durch dieses Gesetz werden bundesrechtliche Bestimmungen, wie insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), das Ärztegesetz 1998, das Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Hausbetreuungsgesetz und das Arzneimittelgesetz nicht berührt.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für folgende Einrichtungen, in denen volljährigen und in Einrichtungen nach der Z 1 auch minderjährigen Personen, die vorübergehend oder dauernd der Pflege bedürfen, Hilfe- und Betreuungsleistungen angeboten werden (Pflegeeinrichtungen):Dieses Gesetz gilt für folgende Einrichtungen, in denen volljährigen und in Einrichtungen nach der Ziffer eins, auch minderjährigen Personen, die vorübergehend oder dauernd der Pflege bedürfen, Hilfe- und Betreuungsleistungen angeboten werden (Pflegeeinrichtungen):
    1. 1.Ziffer einsEinrichtungen der Hauskrankenpflege,
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen der Haushaltshilfe,
    3. 3.Ziffer 3Tageszentren,
    4. 4.Ziffer 4Senioren- und Seniorenpflegeheime.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
    1. 1.Ziffer einsauf sonstige Einrichtungen der Sozialen Dienste gemäß § 22 des Salzburger Sozialhilfegesetzes;auf sonstige Einrichtungen der Sozialen Dienste gemäß Paragraph 22, des Salzburger Sozialhilfegesetzes;
    2. 2.Ziffer 2auf Einrichtungen, die dem Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, dem Salzburger Teilhabegesetz, dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 oder dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 unterliegen;
    3. 3.Ziffer 3auf die Pflege in Familien durch Angehörige, die bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind, Lebensgefährten, Wahl- und Pflegekinder und deren Kinder und Enkel;
    4. 4.Ziffer 4auf die Pflege im Rahmen einer Ordensgemeinschaft;
    5. 5.Ziffer 5auf die Pflege in Form einer 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes (HBeG);
    6. 6.Ziffer 6auf mobile und teilstationäre Hospiz- und Palliativeinrichtungen.
  3. (3)Absatz 3Durch dieses Gesetz werden bundesrechtliche Bestimmungen, wie insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), das Ärztegesetz 1998, das Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Hausbetreuungsgesetz und das Arzneimittelgesetz nicht berührt.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.05.2015 bis 31.07.2025
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Einrichtungen, in denen volljährigen Personen, die vorübergehend oder dauernd der Pflege bedürfen, Hilfe- und Betreuungsleistungen angeboten werden (Pflegeeinrichtungen):

1.

Einrichtungen der Hauskrankenpflege,

2.

Einrichtungen der Haushaltshilfe (Weiterführung des Haushalts),

3.

Tageszentren,

4.

Senioren- und Seniorenpflegeheime.

(2) Die Pflege im Sinn dieses Gesetzes umfasst sowohl die Betreuung als auch die Hilfe für pflegebedürftige Personen. Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Dienstleistungen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Dazu zählen insbesondere solche Dienstleistungen beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Unter Hilfe sind aufschiebbare Dienstleistungen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung:

1.

auf sonstige Einrichtungen der Sozialen Dienste gemäß § 22 des Salzburger Sozialhilfegesetzes;

2.

auf Einrichtungen, die dem Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, dem Salzburger Behindertengesetz 1981, dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 1975 oder dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 unterliegen;

3.

auf Einrichtungen gemäß Abs 1, in denen an nicht mehr als fünf Personen Pflegeleistungen erbracht werden;

4.

auf die Pflege in Familien durch Angehörige, die bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind, Lebensgefährten, Wahl- und Pflegekinder und deren Kinder und Enkel;

5.

auf die Pflege im Rahmen einer Ordensgemeinschaft.

(4) Durch dieses Gesetz werden bundesrechtliche Bestimmungen, wie insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), das Ärztegesetz 1998, das Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Hausbetreuungsgesetz und das Arzneimittelgesetz nicht berührt.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für folgende Einrichtungen, in denen volljährigen und in Einrichtungen nach der Z 1 auch minderjährigen Personen, die vorübergehend oder dauernd der Pflege bedürfen, Hilfe- und Betreuungsleistungen angeboten werden (Pflegeeinrichtungen):Dieses Gesetz gilt für folgende Einrichtungen, in denen volljährigen und in Einrichtungen nach der Ziffer eins, auch minderjährigen Personen, die vorübergehend oder dauernd der Pflege bedürfen, Hilfe- und Betreuungsleistungen angeboten werden (Pflegeeinrichtungen):
    1. 1.Ziffer einsEinrichtungen der Hauskrankenpflege,
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen der Haushaltshilfe,
    3. 3.Ziffer 3Tageszentren,
    4. 4.Ziffer 4Senioren- und Seniorenpflegeheime.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
    1. 1.Ziffer einsauf sonstige Einrichtungen der Sozialen Dienste gemäß § 22 des Salzburger Sozialhilfegesetzes;auf sonstige Einrichtungen der Sozialen Dienste gemäß Paragraph 22, des Salzburger Sozialhilfegesetzes;
    2. 2.Ziffer 2auf Einrichtungen, die dem Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetz, dem Salzburger Teilhabegesetz, dem Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 oder dem Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 unterliegen;
    3. 3.Ziffer 3auf die Pflege in Familien durch Angehörige, die bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind, Lebensgefährten, Wahl- und Pflegekinder und deren Kinder und Enkel;
    4. 4.Ziffer 4auf die Pflege im Rahmen einer Ordensgemeinschaft;
    5. 5.Ziffer 5auf die Pflege in Form einer 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes (HBeG);
    6. 6.Ziffer 6auf mobile und teilstationäre Hospiz- und Palliativeinrichtungen.
  3. (3)Absatz 3Durch dieses Gesetz werden bundesrechtliche Bestimmungen, wie insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), das Ärztegesetz 1998, das Psychologengesetz, das Psychotherapiegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Hausbetreuungsgesetz und das Arzneimittelgesetz nicht berührt.

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