§ 8 S-PG

Salzburger Pflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen müssen in der Lage sein, ihre Leistungen auf Dauer zu erbringen.

(2) Als Träger von Pflegeeinrichtungen und von Leitungsaufgaben (§§ 10 Abs 2, 12 Abs 2, 18 Abs 2) sind Personen ausgeschlossen, auf die ein Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 oder 3 GewO 1994 zutrifft. Der Ausschlussgrund des § 13 Abs 3 GewO 1994 gilt auch, wenn der Person auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, auf den die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes zutreffen, maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist.

  1. (1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen müssen in der Lage sein, ihre Leistungen auf Dauer zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2Als Träger von Pflegeeinrichtungen und von Leitungsaufgaben (§§ 10 Abs 2, 12 Abs 2, 18 Abs 2) sind Personen ausgeschlossen, auf die ein Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 oder 3 GewO 1994 zutrifft. Der Ausschlussgrund des § 13 Abs 3 GewO 1994 gilt auch, wenn der Person auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, auf den die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes zutreffen, maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist.Als Träger von Pflegeeinrichtungen und von Leitungsaufgaben (Paragraphen 10, Absatz 2,, 12 Absatz 2,, 18 Absatz 2,) sind Personen ausgeschlossen, auf die ein Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, oder 3 GewO 1994 zutrifft. Der Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 gilt auch, wenn der Person auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, auf den die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes zutreffen, maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.07.2025
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen müssen in der Lage sein, ihre Leistungen auf Dauer zu erbringen.

(2) Als Träger von Pflegeeinrichtungen und von Leitungsaufgaben (§§ 10 Abs 2, 12 Abs 2, 18 Abs 2) sind Personen ausgeschlossen, auf die ein Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 oder 3 GewO 1994 zutrifft. Der Ausschlussgrund des § 13 Abs 3 GewO 1994 gilt auch, wenn der Person auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, auf den die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes zutreffen, maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist.

  1. (1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen müssen in der Lage sein, ihre Leistungen auf Dauer zu erbringen.
  2. (2)Absatz 2Als Träger von Pflegeeinrichtungen und von Leitungsaufgaben (§§ 10 Abs 2, 12 Abs 2, 18 Abs 2) sind Personen ausgeschlossen, auf die ein Ausschlussgrund des § 13 Abs 1 oder 3 GewO 1994 zutrifft. Der Ausschlussgrund des § 13 Abs 3 GewO 1994 gilt auch, wenn der Person auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, auf den die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes zutreffen, maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist.Als Träger von Pflegeeinrichtungen und von Leitungsaufgaben (Paragraphen 10, Absatz 2,, 12 Absatz 2,, 18 Absatz 2,) sind Personen ausgeschlossen, auf die ein Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, oder 3 GewO 1994 zutrifft. Der Ausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 gilt auch, wenn der Person auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, auf den die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes zutreffen, maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist.

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