§ 9 S-PG

Salzburger Pflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:

1.

allgemeine Pflege,

2.

Behandlungspflege,

3.

therapeutische Pflege,

4.

Prophylaxe.

(2) Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.

  1. (1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Pflege,
    2. 2.Ziffer 2Behandlungspflege,
    3. 3.Ziffer 3therapeutische Pflege,
    4. 4.Ziffer 4Prophylaxe.
  2. (2)Absatz 2Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.05.2000 bis 31.07.2025
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:

1.

allgemeine Pflege,

2.

Behandlungspflege,

3.

therapeutische Pflege,

4.

Prophylaxe.

(2) Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.

  1. (1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass ihren Kunden folgende Leistungen im privaten Haushalt regelmäßig und verlässlich zur Verfügung stehen:
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Pflege,
    2. 2.Ziffer 2Behandlungspflege,
    3. 3.Ziffer 3therapeutische Pflege,
    4. 4.Ziffer 4Prophylaxe.
  2. (2)Absatz 2Notwendige und nicht aufschiebbare Leistungen sind auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen zu erbringen.

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