Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Jeder Träger einer Pflegeeinrichtung der Hauskrankenpflege hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere der Einsatzplanung, zu betrauen und als Ansprechperson für die Kunden zu bestimmen.
(3) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.
(2) Jeder Träger einer Pflegeeinrichtung der Hauskrankenpflege hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere der Einsatzplanung, zu betrauen und als Ansprechperson für die Kunden zu bestimmen.
(3) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.