§ 10 S-PG

Salzburger Pflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifizierten Pflegepersonal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Pflegeleistungen zur Verfügung steht und dass die Pflegeleistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des GuKG, erbracht werden.

(2) Jeder Träger einer Pflegeeinrichtung der Hauskrankenpflege hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere der Einsatzplanung, zu betrauen und als Ansprechperson für die Kunden zu bestimmen.

(3) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

  1. (1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsfür die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifiziertem Pflegepersonal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und
    2. 2.Ziffer 2die Leistungen der Pflege im Sinn dieses Gesetzes, für deren Erbringung das GuKG eine fachliche Qualifikation fordert, durch entsprechend qualifiziertes Personal erbracht werden.
  2. (2)Absatz 2Jeder Träger einer Pflegeeinrichtung der Hauskrankenpflege hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere der Einsatzplanung, zu betrauen und als Ansprechperson für die Kunden zu bestimmen. Für den Fall der Abwesenheit dieser Person ist für eine Vertretung zu sorgen.
  3. (3)Absatz 3Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.07.2025
(1) Die Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifizierten Pflegepersonal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Pflegeleistungen zur Verfügung steht und dass die Pflegeleistungen durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des GuKG, erbracht werden.

(2) Jeder Träger einer Pflegeeinrichtung der Hauskrankenpflege hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere der Einsatzplanung, zu betrauen und als Ansprechperson für die Kunden zu bestimmen.

(3) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

  1. (1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen der Hauskrankenpflege haben sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsfür die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem, fachlich qualifiziertem Pflegepersonal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht und
    2. 2.Ziffer 2die Leistungen der Pflege im Sinn dieses Gesetzes, für deren Erbringung das GuKG eine fachliche Qualifikation fordert, durch entsprechend qualifiziertes Personal erbracht werden.
  2. (2)Absatz 2Jeder Träger einer Pflegeeinrichtung der Hauskrankenpflege hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere der Einsatzplanung, zu betrauen und als Ansprechperson für die Kunden zu bestimmen. Für den Fall der Abwesenheit dieser Person ist für eine Vertretung zu sorgen.
  3. (3)Absatz 3Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

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