§ 12 S-PG

Salzburger Pflegegesetz

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Fassung gültig ab 01.01.2030

In Kraft vom 01.01.2030 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen der Haushaltshilfe haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem geeignetem Personal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht.
  2. (1a)Absatz eins aZumindest 60 % des Personals gemäß Abs 1 muss über eine abgeschlossene Ausbildung zur Heimhilfe im Sinn des Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetzes verfügen.Zumindest 60 % des Personals gemäß Absatz eins, muss über eine abgeschlossene Ausbildung zur Heimhilfe im Sinn des Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetzes verfügen.
  3. (2)Absatz 2Jeder Träger einer Pflegeeinrichtung der Haushaltshilfe hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere zur Einsatzplanung, und als Ansprechperson für die Kunden zu betrauen. Für den Fall der Abwesenheit dieser Person ist für eine Vertretung zu sorgen.
  4. (3)Absatz 3Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

Fassung gültig ab 01.08.2025

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.2029
  1. (1)Absatz einsDie Träger von Pflegeeinrichtungen der Haushaltshilfe haben sicherzustellen, dass ihnen für die Leistungserbringung eine ausreichende Zahl an angestelltem geeignetem Personal entsprechend der Anzahl ihrer Kunden sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen zur Verfügung steht.
  2. (1a)Absatz eins aZumindest 60 % des Personals gemäß Abs 1 muss über eine abgeschlossene Ausbildung zur Heimhilfe im Sinn des Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetzes verfügen.Zumindest 60 % des Personals gemäß Absatz eins, muss über eine abgeschlossene Ausbildung zur Heimhilfe im Sinn des Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetzes verfügen.
  3. (2)Absatz 2Jeder Träger einer Pflegeeinrichtung der Haushaltshilfe hat zumindest eine Person mit Leitungsaufgaben, insbesondere zur Einsatzplanung, und als Ansprechperson für die Kunden zu betrauen. Für den Fall der Abwesenheit dieser Person ist für eine Vertretung zu sorgen.
  4. (3)Absatz 3Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung zu ermöglichen.

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